Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten
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1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Die korrekte und einheitliche Anwendung des Schengen-Besitzstands in allen beteiligten Staaten ist eine wichtige Voraussetzung für das gute Funktionieren des Schengen-Raumes, innerhalb dessen neben dem freien Verkehr von Personen auch ein hohes Mass an Sicherheit gewährleistet sein soll. Daher wurde bereits sehr früh ein besonderer Mechanismus zur gegenseitigen Bewertung eingerichtet1, der ein zweifaches Ziel verfolgte, nämlich:
- zu überprüfen, ob alle rechtlichen und technisch-organisatorischen Voraussetzungen für die Aufnahme der operationellen Zusammenarbeit im Schengen-Verbund erfüllt sind, wenn ein neuer Staat sich an Schengen beteiligen will.
- in periodischen Abständen zu verifizieren, ob die an Schengen bereits teilnehmenden Staaten den einschlägigen Besitzstand (inklusive aller Weiterentwicklungen) auch weiterhin ordnungsgemäss anwenden.
Die Schweiz hatte diesen Mechanismus seinerzeit im Rahmen der Genehmigung des Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA)2 übernommen3 und war anlässlich ihrer Eintrittsevaluierung im Jahr 2008 und danach einmal im Jahre 2014 auf dieser Grundlage evaluiert worden. Im Jahr 2013 wurde der Mechanismus der Schengen-Evaluierung mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/20134 ein erstes Mal überarbeitet. Zu den wesentlichen Neuerungen zählte damals, dass der Europäischen Kommission die Koordinationsverantwortung für die Planung und praktische Durchführung der Evaluierungen übertragen wurde. Die Schweiz hatte diese Verordnung als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands übernommen5 und ist in der Folge 2018 turnusgemäss nach Massgabe dieser Verordnung evaluiert worden.
1Beschluss SCH/Com-ex (98) 26 def. des Exekutivausschusses vom 16. September 1998
bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen, ABl. L 239 v. 22.9.2000, S. 138.
2 SR 0.362.31
3 Vgl. Anhang A, Teil 3.A SAA
4 Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen, ABl. L 295 v. 6.11.2013, S. 27.
5 Notenaustausch vom 7. November 2013 zwischen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands, SR 0.362.380.062