Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 45 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

Die vorliegende Verordnung (EU) 2022/9226 ist das Ergebnis einer neuerlichen inhaltlichen Überarbeitung. Die Revision war im Kern bereits in der bisherigen Verordnung angelegt. Diese beauftragte nämlich die Europäische Kommission, nach Ablauf des ersten Evaluierungszyklus (2014-2019) dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht zur umfassenden Bewertung des Mechanismus vorzulegen – mit dem Ziel, potentielle Schwachstellen zu identifizieren und gegebenenfalls konkrete Vorschläge für deren Behebung zu machen. Die Europäische Kommission legte diesen Bericht7 infolge der COVID-19-Pandemie mit etwas Verzögerung am 25. November 2020 vor, allerdings ohne bereits einen konkreten Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 zu präsentieren. Stattdessen organsierte sie eine breit angelegte Konsultation aller interessierten Kreise, inklusive des Europäischen Parlaments. Die Schengen-Staaten konnten sich u.a. im Rahmen des ersten Schengen-Forums vom 30. November 2022 auf Ministerebene sowie anlässlich zweier Experten-Hearings am 14. und 22. Januar 2021 zum Bericht vernehmen lassen. Gestützt auf diese ungewöhnlich umfassenden Vorarbeiten präsentierte die Europäische Kommission schliesslich am 2. Juni 2021 einen Vorschlag8 für eine neue Verordnung.

Fast genau ein Jahr später, am 9. Juni 2022, verabschiedete der Rat der EU die Verordnung (EU) 2022/922 und notifizierte sie der Schweiz am 16. Juni 2022 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. Da die Schweiz gemäss Artikel 2 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 7 SAA grundsätzlich gehalten ist, Weiterentwicklungen zu übernehmen, hat der Bundesrat den Notenaustausch zur Übernahme der Verordnung am 17. August 2022 gutgeheissen und die entsprechende Antwortnote der EU am selben Tag übermittelt. Der Abschluss des Notenaustausches erfolgte dabei unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA). Ziel dieser Vorlage ist es nun, das Genehmigungsverfahren einzuleiten und zu diesem Zweck die Vernehmlassung zu eröffnen.

1.2 Verlauf der Verhandlungen in den zuständigen Arbeitsgruppen (COMIX) und Verhandlungsergebnis

Gestützt auf Artikel 70 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)9 ist allein der Rat der EU auf der Basis des Kommissionsvorschlags für die Ausarbeitung und Annahme der Verordnung (EU) 2022/922 zuständig. Das Europäische Parlament, obwohl formell am Verfahren nicht beteiligt, ist vom Rat auf der Grundlage einer 2013 getroffenen Vereinbarung dennoch informell konsultiert wor-

6 Verordnung (EU) 2022/922 des Rates vom 9. Juni 2022 zur Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013, ABl. L 160 v. 15.6.2022, S. 1.

7 Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Funktionsweise des Schengen-Evaluierungs- und -Überwachungsmechanismus gemäss Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates. Erstes mehrjähriges Evaluierungsprogramm (2015-2019), KOM(2020) 779 endg.

8 KOM(2021) 278 endg.

9 Konsolidierte Fassung: ABl. C 202 v. 7.6.2016, S. 47.