Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/53: Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 8 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht
1 Ausgangslage
Die korrekte und einheitliche Anwendung des Schengen-Besitzstands in allen beteiligten Staaten ist eine wichtige Voraussetzung für das gute Funktionieren des Schengen-Raumes, innerhalb dessen neben dem freien Verkehr von Personen auch ein hohes Mass an Sicherheit gewährleistet sein soll. Daher wurde bereits in den Anfängen der Schengener Zusammenarbeit ein besonderer Mechanismus zur gegenseitigen Bewertung und Überwachung, die sog. Schengen-Evaluierung, eingerichtet. Mit der Verordnung (EU) 2022/922 ist dieser Mechanismus überarbeitet und die heute bestehende Rechtsgrundlage (Verordnung (EU) Nr. 1053/2013) ersetzt worden. Die Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands gemäss Artikel 2 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA) dar. Sie wurde der Schweiz am 16. Juni 2022 zur Übernahme notifiziert.
Im SAA hat sich die Schweiz grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA). Die Übernahme eines neuen Rechtsakts erfolgt dabei im Rahmen eines besonderen Verfahrens, das die Notifikation der Weiterentwicklung durch die zuständigen EU-Organe und die Übermittlung einer Antwortnote seitens der Schweiz umfasst. Der Bundesrat hat die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 am 17. August 2022 gutgeheissen, vorbehältlich der parlamentarischen Genehmigung. Die Schweiz verfügt über eine Frist von maximal 2 Jahren, um das Genehmigungsverfahren (ein allfälliges Referendum miteingerechnet) abzuschliessen und der EU die «Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen» mitzuteilen (Art. 7 Abs. 2 bst. b SAA). Diese Frist läuft am 16. Juni 2024 ab.
Am 26. Oktober 2022 hat der Bundesrat das EJPD beauftragt, bei den interessierten Kreisen (Kantone, politische Parteien, gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft) ein Vernehmlassungsverfahren gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes (VlG, SR 172.061) durchzuführen. Dieses dauerte bis am 6. Februar 2023.
2 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens
Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens war der Bundesbeschluss (Vorentwurf) über die Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Europäischen Union und der Schweiz betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/922 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/922 sind direkt anwendbar und stehen mit keiner Bestimmung des schweizerischen Rechts in Widerspruch. Eine rechtliche Umsetzung des Notenaustausches, der aus Sicht der Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt, ist nicht erforderlich. Entsprechend waren im Bundesbeschluss auch keine Bestimmungen zur gesetzlichen Umsetzung enthalten.
Mit der Verordnung (EU) 2022/922 soll der Evaluierungsmechanismus wirksamer, flexibler und effizienter ausgestaltet werden, ohne an den Grundprinzipien («peer-to-peer»: Bewertung unter Gleichgestellten) des bisherigen Verfahrens oder dessen grundsätzlichen Ablauf zu rütteln. Die wichtigsten Neuerungen umfassen Massnahmen zur Verfahrensbeschleunigung, sollen eine flexiblere Nutzung des Instrumentariums ermöglichen und zielen auf eine erhöhte Verfügbarkeit der Sachverständigen. Schliesslich soll auch der Umsetzungsdruck im "followup" durch eine verstärkte Beaufsichtigung erhöht werden.
3 Liste der Vernehmlassungsteilnehmer
Eine Liste der Kantone, Parteien und Organisationen, die an der Vernehmlassung teilgenommen haben, ist im Anhang beigefügt. Alle Aussagen sind zudem öffentlich zugänglich.