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Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 7 Seiten

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Handelsregisterverordnung AS ...

5 Das Handelsregisteramt fordert die Gesellschaft auf, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn:

a. es von den kantonalen Steuerbehörden die Meldung erhält, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat (Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer);

b. Umstände vorliegen, die den Anschein erwecken, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr gegeben sind.

6 Erneuert die Gesellschaft die Verzichtserklärung nicht oder meldet sie keine Revisionsstelle an, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht (Art. 939 OR).

Gliederungstitel nach Art. 65

11. Abschnitt: Übertragung der Aktien bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 11. Abschnitts

Art. 65a

1 Insbesondere folgende Anhaltspunkte können den Verdacht auf eine nichtige Aktienübertragung (Art. 684a OR) begründen:

a. Mehrere eingetragene Tatsachen, namentlich der Zweck, der Sitz, die Firma oder die Mitglieder des Verwaltungsrates, wurden gleichzeitig oder sukzessive geändert.

b. Bei einer anderen Gesellschaft am selben Rechtsdomizil hat eine nichtige Aktienübertragung stattgefunden hat.

c. Die Personen, die eine Aktienübertragung anmelden, waren bereits an einer nichtigen Aktienübertragung beteiligt.

d. Dritte machen das Vorliegen einer nichtigen Aktienübertragung glaubhaft.

2 Auf Aufforderung hin muss die Gesellschaft dem Handelsregisteramt einreichen:

a. die unterzeichnete Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres;

b. falls die Gesellschaft eine Revisionsstelle hat, eine Kopie des Revisionsberichts.

3 Für die Aufforderung des Handelsregisteramts gelten die Artikel 152 und 152a sinngemäss und für die Verweigerung der Eintragung gilt Artikel 153 sinngemäss.

Art. 68 Abs. 1 Bst. q

1 Bei Kommanditaktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

3 SR 642.11