Vorlage

Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 7 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Handelsregisterverordnung AS ...

q. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum des Beginns des Geschäftsjahres, ab welchem der Verzicht gilt (Art. 62 Abs. 2);

Art. 73 Abs. 1 Bst. r

1 Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

r. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum des Beginns des Geschäftsjahres, ab welchem der Verzicht gilt (Art. 62 Abs. 2);

Gliederungstitel nach Art. 82

5. Abschnitt: Währung des Stammkapitals, Revision, Revisionsstelle, Auflösung und Löschung, Übertragung von Stammanteilen bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven

Art. 83

Für die Währung des Stammkapitals, für die Revision, für die Revisionsstelle, für die Auflösung, für den Widerruf der Auflösung, für die Löschung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und für die Übertragung von Stammanteilen bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.

Art. 87 Abs. 1 Bst. m

1 Bei Genossenschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

m. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum des Beginns des Geschäftsjahres, ab welchem der Verzicht gilt (Art. 62 Abs. 2);

Art. 152 Abs. 1

1 In den Fällen nach den Artikeln 928a Absatz 2quater, 934 Absatz 2, 934a Absätze 1 und 2, 938 Absatz 1 und 939 Absatz 1 OR fordert das Handelsregisteramt die Rechtseinheit auf, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich ist. Es setzt der Rechtseinheit dafür eine Frist.