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Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 7 Seiten
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(HRegV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 10 Ausnahmen
1 Nicht der Öffentlichkeit des Handelsregisters nach Artikel 936 OR unterstehen:
a. die AHV-Nummer;
b. die mit der Eintragung zusammenhängende Korrespondenz;
c. Kopien von Ausweisdokumenten;
d. Meldungen und Unterlagen, die im Rahmen der Prüfung von Tätigkeitsverboten nach Artikel 928a Absätze 2bis-2quater OR erstattet beziehungsweise übermittelt werden.
2 In Kopien der Unterlagen nach Artikel 62 dürfen nur Behörden des Bundes und der Kantone Einsicht nehmen.
Art. 14a Abs. 1bis
1bis
Es sorgt dafür, dass bei Einzelabfragen im Internet insbesondere mit Personennamen oder nichtsprechenden Personennummern der zentralen Datenbank Personen gesucht werden kann.
Art. 19 Abs. 3bis
3bis
Ist das im Behördenauszug 3 (Art. 39 i. V. m. Art. 47 Bst. e des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 20162[StReG]) ersichtliche Tätigkeitsverbot unklar, kann das
1 SR 221.411
2SR 330
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