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Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 7 Seiten

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Handelsregisterverordnung AS ...

EHRA das Gericht im Rahmen der Prüfung nach Artikel 928a Absatz 2bis OR um schriftliche Erläuterungen ersuchen.

Art. 24c Einträge in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen von

schweizerischen Behörden

Ist für die Eintragung eine Bewilligung einer schweizerischen Behörde vorausgesetzt und führt die Behörde über die bewilligten Rechtseinheiten ein öffentlich zugängliches Verzeichnis, so muss die Bewilligung nicht belegt werden. Das Handelsregisteramt überprüft das Vorliegen der Bewilligung durch Einsichtnahme in das Verzeichnis.

Art. 45 Abs. 1 Bst. p

1 Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

p. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum des Beginns des Geschäftsjahres, ab welchem der Verzicht gilt (Art. 62 Abs. 2);

Art. 62 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision

1 Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass:

a. die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt;

b. die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat;

c. sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben.

2 Diese Erklärung muss das Datum des Beginns des Geschäftsjahres enthalten, ab welchem der Verzicht gilt und von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterzeichnet sein. Der Erklärung beigelegt werden müssen:

a. eine Kopie der von der Generalversammlung genehmigten Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres;

b. ein Protokollauszug betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung;

c. eine Kopie des Revisionsberichts; und

d. die Verzichtserklärungen der Aktionärinnen und Aktionäre oder das massgebliche Protokoll der Generalversammlung.

3 Die Erklärung kann bereits bei der Gründung abgegeben werden.

4 Soweit erforderlich, passt der Verwaltungsrat die Statuten an. Die Gesellschaft meldet dem Handelsregisteramt die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an.