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Vernehmlassung 2022/54: Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA · 7 Seiten
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Handelsregisterverordnung AS ...
Anhang (Ziff. II)
Änderung eines anderen Erlasses
Die Strafregisterverordnung vom 19. Oktober 20224 wird wie folgt geändert:
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Kapitels
Art. 61a Meldung an die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das
Handelsregister
(Art. 64a StReG)
1 Die zentrale Datenbank Personen nach Artikel 928b des Obligationenrechts5 meldet an VOSTRA über eine elektronische Schnittstelle alle drei Monate eine aktualisierte Liste mit den AHV-Nummern derjenigen Personen, die in diesem Informationssystem mit ihrer AHV-Nummer erfasst sind.
2 Basierend auf dieser Liste meldet VOSTRA am nächsten Tag folgende Daten über dieselbe Schnittstelle in strukturierter Form an die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister:
a. die allgemeinen Angaben zur Kennzeichnung der Meldung:
1. den Titel der Meldung (Anhang 5 Ziff. 1.2),
2. die Beschreibung des Auftrages (Anhang 5 Ziff. 1.3),
3. den Zeitpunkt der Erstellung der Meldung (Anhang 5 Ziff. 1.4),
4. den Empfänger der Meldung (Anhang 5 Ziff. 1.5.1);
b. die Angaben, die sich auf ein gültiges Tätigkeitsverbot von relevanten Personen beziehen:
1. personenbezogene Angaben:
– die AHV-Nummer (Anhang 1 Ziff. 1.1.1)
– die Dossier-ID (Anhang 1 Ziff. 1.4.1).
2. Angaben zum Grundurteil oder zum nachträglichen Entscheid, in dem das Tätigkeitsverbot angeordnet worden ist:
– das Urteilsdatum (Anhang 2 Ziff. 1.1) und das Aktenzeichen (Anhang 2 Ziff. 1.3), oder
– das Entscheiddatum (Anhang 3 Ziff. 1.1) und das Aktenzeichen (Anhang 3 Ziff. 1.3).
3. Angaben zum Tätigkeitsverbot:
4 SR 331
5 SR 220