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Vernehmlassung 2022/55: Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) · 5 Seiten
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Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 1 Bst. bbis
Diese Verordnung regelt:
bbis. das Zusammentreffen von Sanktionen nach dem JStG und dem StGB;
Art. 4
Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Artikeln 76–78 StGB zu vollziehen.
Gliederungstitel nach Art. 12b
3a. Abschnitt: Zusammentreffen von Sanktionen nach dem Jugendstrafgesetz und dem Strafgesetzbuch im Vollzug
Art. 12c Gleichzeitig vollziehbare Strafen nach JStG und Freiheitsstrafen
nach StGB
1Treffen Freiheitsentzüge nach Artikel 25 JStG mit Freiheitsstrafen nach Artikel 40 StGB im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer zu vollziehen.
2Bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsentzügen und Freiheitsstrafen berechnet sich der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung aus der Summe der Dauern nach Artikel 28 Absatz 1 JStG und Artikel 86 Absätze 1, 4 und 5 StGB.
3Treffen persönliche Leistungen nach Artikel 23 JStG mit Freiheitsstrafen nach Artikel 40 StGB im Vollzug zusammen, so vollzieht die zuständige Behörde zuerst die dringlichste oder zweckmässigste Strafe.
Art. 12d Gleichzeitig vollziehbare Schutzmassnahmen nach JStG und
therapeutische Massnahmen nach StGB
1Treffen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12–15 JStG mit therapeutischen Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 63 StGB im Vollzug zusammen, so vollzieht die zuständige Behörde die dringlichste oder zweckmässigste Schutzmassnahme oder therapeutische Massnahme und schiebt den Vollzug der anderen auf; sind mehrere der zusammentreffenden Schutzmassnahmen oder therapeutischen Massnahmen in gleicher Weise dringlich oder zweckmässig, so ordnet die zuständige Behörde den gleichzeitigen Vollzug an, wenn dafür eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.