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Vernehmlassung 2022/55: Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) · 5 Seiten
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Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
2Die Landesverweisung wird vollzogen, sobald die Unterbringung aufgehoben wird oder die verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen wird, ohne dass eine Reststrafe zu vollziehen ist oder eine andere solche Schutzmassnahme angeordnet wird.
Gliederungstitel vor Art. 13
4. Abschnitt: Zusammentreffen von Sanktionen aus verschiedenen Kantonen oder von Sanktionen verschiedener Urteilsbehörden des gleichen Kantons im Vollzug
Art. 13 Verständigung der beteiligten Kantone oder Behörden
1Wurden die im Vollzug zusammentreffenden Sanktionen durch Urteile verschiedener Kantone angeordnet, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Urteilskantone, wenn zu entscheiden ist über:
a. den Vollzug der dringlichsten oder zweckmässigsten Sanktionen;
b. den gleichzeitigen Vollzug von Sanktionen.
2Wurden die im Vollzug zusammentreffenden Sanktionen des JStG und des StGB durch Urteile verschiedener Behörden desselben Kantons angeordnet, so gilt Absatz 1 sinngemäss.
Art. 14 Zuständigkeit
1Vereinbaren die beteiligten Kantone betreffend die Zuständigkeit für den Vollzug nichts anderes, so ist zuständig:
a. für den gemeinsamen Vollzug zusammentreffender Freiheitsstrafen (Art. 4) oder Freiheitsentzüge und Freiheitsstrafen (Art. 12c Abs. 1): der Kanton, dessen Gericht oder urteilende Behörde die längste Einzelstrafe oder Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1, 62a Abs. 2, 89 Abs. 6 StGB und Art. 34 Abs. 1 JStG) verhängt hat;
b. für den Vollzug von gleichen Massnahmen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 8), den gleichzeitigen Vollzug von ungleichen therapeutischen Massnahmen (Art. 6 Abs. 2) oder von ambulanten Massnahmen und Freiheitsstrafen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a) oder den gemeinsamen Vollzug von gemeinnützigen Arbeiten (Art. 11): der Kanton, in welchem das zuerst rechtskräftig gewordene Urteil gefällt wurde;
c. beim Zusammentreffen von gemeinnützigen Arbeiten mit Freiheitsstrafen (Art. 12 Abs. 1) oder persönlichen Leistungen mit Freiheitsstrafen (Art. 12c Abs. 3): der Kanton, dessen Gericht oder urteilende Behörde die als erste zum Vollzug gelangende Sanktion verhängt hat;