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Vernehmlassung 2022/55: Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) · 5 Seiten
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Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
2Erscheinen aufgeschobene Schutzmassnahmen oder therapeutische Massnahmen im Verlaufe des Vollzuges nach Absatz 1 als ebenso dringlich oder zweckmässig oder als dringlicher oder zweckmässiger, so ordnet die zuständige Behörde deren Vollzug neben oder an Stelle der bisher vollzogenen Schutzmassnahmen oder therapeutischen Massnahmen an.
Art. 12e Gleichzeitig vollziehbare Unterbringungen nach JStG und
Freiheitsstrafen nach StGB
Treffen Unterbringungen nach Artikel 15 JStG mit Freiheitsstrafen nach StGB im Vollzug zusammen, so gehen die Unterbringungen dem Vollzug der Freiheitsstrafen voraus.
Art. 12f Gleichzeitig vollziehbare Strafen nach JStG und stationäre
therapeutische Massnahmen nach StGB
Treffen persönliche Leistungen nach Artikel 23 JStG oder Freiheitsentzüge nach Artikel 25 JStG mit stationären therapeutischen Massnahmen nach den Artikeln 59–61 StGB im Vollzug zusammen, so vollzieht die zuständige Behörde die stationären therapeutischen Massnahmen und schiebt den Vollzug der Jugendstrafen auf.
Art. 12g Gleichzeitig vollziehbare Sanktionen nach JStG und Verwahrungen
nach StGB
1Treffen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12–15 JStG oder persönliche Leistungen nach Artikel 23 JStG mit einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB im Vollzug zusammen, so geht die Verwahrung dem Vollzug der übrigen Sanktionen voraus.
2Treffen Freiheitsentzüge nach Artikel 25 JStG mit einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB im Vollzug zusammen, so geht der Vollzug der Freiheitsentzüge dem Vollzug der Verwahrung voraus.
Art. 12h Gleichzeitig vollziehbare Unterbringungen oder Strafen nach JStG
und Landesverweisungen nach StGB
1Treffen Unterbringungen nach Artikel 15 JStG oder Strafen nach JStG mit einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB im Vollzug zusammen, so sind vor dem Vollzug der Landesverweisung die Unterbringungen sowie die unbedingten Strafen oder Strafteile zu vollziehen.