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Vernehmlassung 2022/55: Änderung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) · 5 Seiten

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Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

d. in den Fällen von Artikel 6 Absatz 3: der Kanton, der für den Vollzug nach Artikel 6 Absatz 2 zuständig ist;

e. in den Fällen nach Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7, 9, 10 Absatz 1 Buchstabe b, 12d Absatz 1, 12e Absatz 1, 12f und 12g: der Kanton, dessen Gericht oder urteilende Behörde die zum Vollzug gelangenden Sanktionen verhängt hat.

2Vereinbaren die beteiligten Behörden des gleichen Kantons betreffend die Zuständigkeit für den Vollzug nichts anderes, so gilt Absatz 1 sinngemäss.

Art. 14a Abs. 2

2Zuständig für den Vollzug einer Landesverweisung, die mit einer Strafe nach StGB oder JStG oder einer freiheitsentziehenden Massnahme oder Schutzmassnahme nach JStG aus einem anderen Kanton zusammentrifft, ist der Kanton, der die Landesverweisung angeordnet hat.

Art. 16 Abs. 1

1Die Kosten des Vollzugs von Massnahmen nach StGB, einschliesslich des Vollzugs der Landesverweisung, oder von Schutzmassnahmen nach JStG trägt der Kanton, der aufgrund dieser Verordnung oder einer Vereinbarung für den Vollzug zuständig ist.

II

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.