Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/57: Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung (Änderung des BVG) · 19 Seiten
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1.2.3 Gewährung einer Garantie durch eine Drittpartei
In dieser Variante gibt eine Drittpartei (z.B. Bund, «System der beruflichen Vorsorge») der Auffangeinrichtung eine Garantie ab, einen Fehlbetrag aufgrund einer Unterdeckung notfalls zu finanzieren.
Der Vorteil dieses Vorgehens ist, dass bis zu einer allfälligen Unterdeckung keine Gelder fliessen müssen. Die Auffangeinrichtung würde eine höhere Risikofähigkeit aufweisen und könnte entsprechend ihre Anlagestrategie anpassen. Auf eine systematische Risikoreduktion in Krisensituationen könnte sie verzichten. In der Folge könnte sie auch im Fall einer Unterdeckung von einem allenfalls folgenden Börsenanstieg profitieren und ihren Deckungsgrad aus eigener Kraft wieder erhöhen. Sie kann demnach eine langfristig positive (erwartete) Rendite anstreben. Der Nachteil ist, dass die Risiken letztlich im Voraus nicht mit Sicherheit bestimmbar sind und angesichts der hohen und weiter wachsenden Bilanzsumme der Auffangeinrichtung im Freizügigkeitsbereich rasch hohe Beträge (auch im Milliardenbereich) annehmen können. Das wäre für alle potentiellen Risikoträger ein erhebliches Problem. Eine Garantie der SNB wäre kaum mit dem Mandat der SNB vereinbar. Im Falle des Bundes stellt eine Garantie eine Subvention dar und bedürfte daher einer Gesetzesgrundlage sowie eines Verpflichtungskredits. Allerdings wäre die Höhe der Garantie letztlich nach oben offen, was für den Bundeshaushalt ein erhebliches Problem darstellen könnte. Zudem kann eine Börsenerholung durchaus längere Zeit auf sich warten lassen, wie ein Blick in die Vergangenheit zeigt. Die finanziellen Folgen einer solchen Garantie wären demnach schwer abschätzbar und könnten potentiell sehr hoch sein. Der Bund ist mit der Tilgung der Corona Schulden und den angedachten Erhöhungen im Verteidigungsbereich bereits stark belastet. Eine Garantieleistung des «Systems der beruflichen Vorsorge» ist ebenfalls schwer umsetzbar. Für diese Garantieleistung müssten die Beitragszahler der beruflichen Vorsorge, das heisst Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufkommen. Eine Solidarität der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für Personen, welche häufig nicht mehr im Arbeitsprozess stehen, ist wenig realistisch. Ausserdem ist das «System der beruflichen Vorsorge» durch bestehende und aktuelle Entwicklungen bereits stark belastet. Steigende Zinsen führen zu Schwankungen der Vermögenswerte, die Inflation zur Entwertung der Renten. Weitere bestens bekannte negative Faktoren sind die die Altersentwicklung oder der hohe gesetzliche Umwandlungssatz. Die entsprechende Belastung ist demnach bereits hoch, zusätzliche Zahlungen des Systems der beruflichen Vorsorge zwecks Gewährleistung einer Garantie von Freizügigkeitsgeldern wären entsprechend stark umstritten. Die Gewährung einer Garantie durch eine Drittpartei scheidet deshalb als mögliche Lösung aus.
1.2.4 Regelmässige Zahlungen / Finanzierung der Negativzinsen durch eine Drittpartei
Möglich wären auch regelmässige Zahlungen an die Auffangeinrichtung, um allfällige Negativzinsen im Bereich der kurzfristigen Liquidität oder je nach Marktsituation auch bei den Bondrenditen ganz oder teilweise zu kompensieren. So könnte die Auffangeinrichtung weiterhin in risikoarme Anlagen investieren. Wenn die übrigen Finanzmärkte (insbesondere im Aktienbereich) nicht längerfristig krisenträchtig sind,