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Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 4 Seiten
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Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier. V «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 4 Höchstbetrag pro Stammgemeinschaft
Einer Stammgemeinschaft kann insgesamt höchstens ein Betrag von 15 Millionen Franken gewährt werden.
Art. 5 Gesuch
1Gesuche um Finanzhilfen müssen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) eingereicht werden.
2Sie müssen folgende Angaben enthalten:
a. die Anzahl der elektronischen Patientendossiers, die bis Ende des Vorjahres neu eröffnet wurden;
b. den Nachweis der erfolgten Beteiligung durch die Kantone;
c. den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung;
d. allfällige weitere erhaltene Bundessubventionen.
3Das BAG weist unvollständige Gesuche zurück und setzt eine angemessene Nachfrist für deren Vervollständigung. Verstreicht die Nachfrist ungenutzt oder sind die Angaben bei Ablauf der Nachfrist weiterhin unvollständig, so tritt das BAG nicht auf das Gesuch ein.
4Es erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare.
Art. 6 Verfügung
1Das BAG entscheidet in der Regel bis zum 31. August mittels Verfügung.
2Die Verfügung enthält insbesondere:
a. die Anzahl der berücksichtigten elektronischen Patientendossiers;
b. die anrechenbaren kantonalen Beiträge;
c. die Höhe der auszuzahlenden Finanzhilfe;
d. die Zahlungsmodalitäten;
e. einen Hinweis auf die Meldepflicht nach Artikel 7;
f. einen Hinweis auf die Strafbestimmungen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen nach dem 6. Abschnitt des 3. Kapitels des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19902.