Vorlage
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 4 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Verordnung vom [...] über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier
«%ASFF_YYYY_ID»
Art. 7 Meldepflicht
Die Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen sind verpflichtet, dem BAG wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Finanzhilfen umgehend zu melden.
Art. 8 Auszahlung
Die Finanzhilfen werden den Stammgemeinschaften innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ausbezahlt.
Art. 9 Änderung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 22. März 20173 über das elektronische Patientendossier wird wie folgt geändert:
Art. 16 Einwilligung
Die Stammgemeinschaft hat von der Patientin oder dem Patienten die Einwilligung zur Führung eines elektronischen Patientendossiers einzuholen. Diese muss von der Patientin oder vom Patienten:
a. eigenhändig unterzeichnet oder mit einer mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenen qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektronische Signatur signiert sein; oder
b. mit einem Identifikationsmittel bestätigt werden, das von einem nach Artikel 31 zertifizierten Herausgeber herausgegeben wurde.
Art. 10 Übergangsbestimmung
1Im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung müssen die Gesuche bis zum
15. [Sept./Okt./Nov.] eingereicht werden.
2Das BAG entscheidet bis zum 1. Dezember mittels Verfügung.
3Die Finanzhilfen werden mit Erlass der Verfügung ausbezahlt. [Artikel 10 nur, wenn IKT der Vo am oder nach dem 1. Juni]