Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/68: Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung · 9 Seiten

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3.3 Stellungnahmen zu den Bestimmungen

AG beantragt eine Ergänzung von Art. 21 Abs. 1 Bst. a E-EOG: «Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung und:

für die Dienste in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten sowie der kantonalen Verwaltung».

SG beantragt, in Art. 21 Abs. 1 Bst. c E-EOG in Analogie zu Art. 80 Abs. 3 BZG die weibliche Form zu ergänzen (Rechnungsführer und -führerinnen).

AG beantragt eine Ergänzung von Art. 21 Abs. 3 Bst. a E-EOG: «In Abweichung von Artikel 78 ATSG ist die Haftung wie folgt geregelt: a. Die Haftung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten sowie der kantonalen Verwaltung untersteht dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995».