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Vernehmlassung 2022/71: 21.327 s Kt. Iv. BL und 21.328 s Kt. Iv. BS. Massnahmen für eine Vollassoziierung der Schweiz am Forschungsprogramm Horizon Europe · 4 Seiten

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Bundesgesetz über den Fonds zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und der Exzellenz in Forschung und Innovation BBl 2023

Europe, Euratom, Digital Europe und der Forschungsinfrastruktur ITER abgeschlossen hat:

a. der Förderung der internationalen Forschungs- und Innovationszusammenarbeit;

b. der Förderung der Forschungs- und Innovationsexzellenz der Schweiz.

Art. 3 Fondsrechnung

1Die Fondsrechnung besteht aus einer Erfolgsrechnung und einer Bilanz.

2Die Erfolgsrechnung weist mindestens aus:

a. als Ertrag die nicht beanspruchten Mittel für EU-Pflichtbeiträge an das Horizon-Paket 2021–2027 gemäss dem jeweils bewilligten Voranschlag bis zum Zeitpunkt der Assoziierung und die im Voranschlag eingestellten Mittel für Übergangsmassnahmen,

b. als Aufwand die Mittel, die dem Horizon-Fonds zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Exzellenz in Forschung und Innovation entnommen wurden.

3Die Bilanz umfasst alle Aktiven, alle Verbindlichkeiten sowie das Eigenkapital.

Art. 4 Entnahmen

1Die Bundesversammlung legt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss über den Voranschlag des Bundes mit einfachem Bundesbeschluss die Mittel fest, die dem Horizon-Fonds jährlich entnommen werden.

2Die Entnahmen werden für die Finanzierung der folgenden Zwecke verwendet:

a. projektweise Beteiligung am Horizon-Paket 2021-2027;

b. Vorhaben, Projekte und Programme der Forschungsförderungsinstitutionen und Innosuisse, die sich an den Ausschreibungen des Horizon-Pakets 2021- 2027 orientieren;

c. Vorhaben, Projekte und Programme nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20126 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG), die die internationale Forschungs- und Innovationszusammenarbeit fördern;

d. Vorhaben, Projekte und Programme nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe bbis FIFG, die die Forschungs- und Innovationsexzellenz der Schweiz im internationalen Vergleich fördern;

e. Beiträge nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben c – f FIFG.

3Das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung erstellt eine Prioritätenordnung für die Verwendung der Entnahmen, wobei die Entnahmen zum überwiegenden Teil für die kompetitive Forschungsförderung zu verwenden sind. Es

6 SR 420.1