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Vernehmlassung 2022/71: 21.327 s Kt. Iv. BL und 21.328 s Kt. Iv. BS. Massnahmen für eine Vollassoziierung der Schweiz am Forschungsprogramm Horizon Europe · 4 Seiten

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Bundesgesetz über den Fonds zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und der Exzellenz in Forschung und Innovation BBl 2023

kann diese Aufgabe an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation übertragen. Die Forschungsorgane sind vor der Verabschiedung der Prioritätenordnung anzuhören, soweit sie betroffen sind.

Art. 5 Verpflichtungskredit

1Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung für die Geltungsdauer dieses Gesetzes einen Verpflichtungskredit für die Entnahmen nach Artikel 4.

2Die Bewilligung, Freigabe und Auszahlung der Mittel richtet sich nach Artikel 37 FIFG.

Art. 6 Verschuldungsverbot

Der Horizon-Fonds darf sich nicht verschulden.

Art. 7 Übernahme von Verpflichtungen

Der Fonds übernimmt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingegangenen Verpflichtungen für Übergangsmassnahmen zum Horizon-Paket 2021-2027.

Art. 8 Genehmigung der Rechnung und Finanzplan

1Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die Fondsrechnung jährlich zur Genehmigung.

2Er erstellt für den Horizon-Fonds einen Finanzplan. Er unterbreitet der Bundesversammlung den Finanzplan zusammen mit dem Entwurf für den Voranschlag des Bundes zur Kenntnisnahme.

Art. 9 Auflösung des Horizon-Fonds

1Der Bundesrat entscheidet über die Auflösung des Horizon-Fonds. Dabei ist sicherzustellen, dass alle während der Laufzeit dieses Gesetzes verpflichteten Vorhaben, Projekte und Programme gemäss Artikel 4 bis zu deren Ende finanziert werden.

2Mittel, die bis zum Ausserkrafttreten des Gesetzes nicht verpflichtet wurden, fliessen bei der Auflösung des Horizon-Fonds zurück in den Bundeshaushalt.

Art. 10 Änderung eines anderen Erlasses

Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 20127 über die Förderung der Forschung und der Innovation wird wie folgt geändert:

7 SR 420.1