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Vernehmlassung 2022/71: 21.327 s Kt. Iv. BL und 21.328 s Kt. Iv. BS. Massnahmen für eine Vollassoziierung der Schweiz am Forschungsprogramm Horizon Europe · 4 Seiten

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Bundesgesetz über den Fonds zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und der Exzellenz in Forschung und Innovation BBl 2023

Art. 28 Abs. 2 Bst. bbis

2Er kann im Rahmen der übergeordneten Ziele der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz fördern:

bbis. die Forschungs- und Innovationsexzellenz der Schweiz im internationalen Vergleich;

Art. 29 Abs. 1 Bst. bbis

1Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen:

bbis. Beiträge an Hochschulforschungsstätten für Vorhaben und Programme, die die Forschungs- und Innovationsexzellenz der Schweiz im internationalen Vergleich fördern; dabei macht der Bundesrat seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig, dass die begünstigten Hochschulforschungsstätten im Interesse der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz angemessene Eigenleistungen erbringen und die Vorhaben und Programme langfristig sichern;

Art. 11 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

2Es tritt am ... in Kraft und gilt bis zwei Jahre nach einer Assoziierung der Schweiz am Horizon-Paket 2021–2027 bestehend aus den Programmen Horizon Europe,

Euratom, Digital Europe und der Forschungsinfrastruktur ITER, längstens aber bis zum 31. Dezember 2027.

Minderheit (Stark, Germann)

Art. 11 Abs. 1

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).