Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/72: Erleichterung von Wolfsabschüssen. Teilrevision der Jagdverordnung · 7 Seiten

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Erläuternder Bericht JSV

scheuen Wölfen. Bei der Anwendung dieser Regelung dient der Anhang 5 des Konzepts Wolf Schweiz als Richtschnur.

Art. 9bisAbs. 1, 2 Bst. c, 3 und 6 Satz 1 «Massnahmen gegen einzelne Wölfe»

1Der Kanton kann eine Abschussbewilligung für einzelne, nicht zu einem Rudel gehörende Wölfe erteilen, die erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten oder Menschen erheblich gefährden.

2Ein erheblicher Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn in seinem Streifgebiet:

c. mindestens 8 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden, nachdem früher bereits Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren.

3Bei Tieren der Rinder- und Pferdegattung sowie bei Neuweltkameliden liegt ein erheblicher Schaden vor, wenn durch einen einzelnen Wolf innerhalb von vier Monaten mindestens zwei Nutztiere getötet oder schwer verletzt wurden.

6Die Abschussbewilligung muss der Verhütung weiteren Schadens an Nutztieren oder der Verhütung weiterer erheblicher Gefährdung der Menschen durch diesen Wolf dienen. ….

Absatz 1: Absatz 1 wird in zweifacher Hinsicht ergänzt. Zum einen ermöglicht die Formulierung « … nicht zu einem Rudel gehörende…» implizit den Abschuss von Einzelwölfen innerhalb von Rudelterritorien. Gemäss den Erfahrungen der letzten Jahre zeigt sich, dass einzelne, nicht zu einem Rudel gehörende oder von einem Rudel verstossene Einzelwölfe auch eine Zeit lang in Rudelrevieren herumstreifen und Schaden anrichten können. Deshalb müssen die Artikel 4bisJSV und 9bisJSV im selben Gebiet überlagernd anwendbar sein. Damit allerdings Fehlabschüsse von Rudelwölfen vermieden werden können und die Einschätzung, welcher Wolf einem Rudel zugehörig ist und welcher nicht, plausibel dargelegt werden kann, braucht es eine enge Überwachung des Wolfbestands in einer Region.

Zum andern wird Absatz 1 ergänzt mit «…oder Menschen erheblich gefährden.» Damit wird eine in Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes bestehende Lücke vorerst über die Verordnung gefüllt. Der Bundesrat kam bereits 2017 zum Schluss, dass unabhängig davon, ob ein Wolf mit problematischem Verhalten aus einem Rudel stamme oder ob es sich dabei um ein Einzeltier handle, ein Abschuss zum Schutze der Menschen möglich sein solle; eine unterschiedliche Regelung sei sachlich nicht zu begründen (BBl 2017 6132). Das Parlament ist dieser Argumentation 2019 bei der Anpassung des Jagdgesetzes gefolgt. Der Entscheid von Bundesrat und Parlament, die Unterscheidung von Art. 12 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 4 JSG – wonach nur bei einer Regulierung, nicht aber bei einem Abschuss eines einzelnen Wolfes die Gefährdung des Menschen als Grund herangezogen werden kann, im Rahmen der Teilrevision zu beseitigen – legt den Schluss nahe, dass es sich bei dieser unterschiedlichen Regelung nicht um eine gewollte Unterscheidung des Gesetzgebers handelt, sondern vielmehr um eine Lücke die es zu schliessen gilt. Der Bundesrat nutzt nun seine Möglichkeit, die im JSG festgestellte Lücke im Rahmen seiner Vollzugskompetenz zu füllen, indem er die Massnahme für gefährliche Einzeltiere auf Verordnungsstufe regelt. Bei nächster Gelegenheit soll die Regelung in das Gesetz aufgenommen werden.

Absatz 2: In Gebieten, in denen die Wölfe bereits früher Schäden angerichtet haben, und diese somit Gebiete mit bekannter Wolfspräsenz sind, wird die Schadenschwelle von 10 auf 8 Nutztierrisse gesenkt. Eine noch tiefere Schadenschwelle zur Bemessung des nach Art. 12 Abs. 2 JSG verlangten «erheblichen Schadens», zum Beispiel 5 Nutztierrisse, erscheint dem Bundesrat nicht angezeigt. Oft werden bei einem einzelnen Ereignis bereits 5 oder 6 Schafe gerissen. Bei der Schadschwelle von 8 Nutztierrissen sind also in vielen Fällen zumindest wiederholte Angriffe notwendig, bevor ein Wolf abgeschossen werden kann. Bei einer Schadenschwelle von 5 Nutztierrissen dagegen könnte fast jeder Einzelwolf rasch abgeschossen werden, was der Definition des «erheblichen Schadens» widerspräche.

Absatz 3: Dieser Absatz wird inhaltlich ausgeweitet, indem neu von Wölfen schwer verletzte Tiere der Rinder- oder Pferdegattung oder der Gattung der Neuweltkameliden als «grosser Schaden» angerechnet werden können. Die Erläuterungen oben zu Art. 4bisAbs. 2 JSV gelten sinngemäss.

5/7 054.10-00772/00002/00018/R114-1275