Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/72: Erleichterung von Wolfsabschüssen. Teilrevision der Jagdverordnung · 7 Seiten
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Erläuternder Bericht JSV
Absatz 6: Infolge der Ergänzung von Absatz 1 mit «… oder Menschen erheblich gefährden.» muss ebenfalls der Absatz entsprechend ergänzt werden.
Art. 9ter «Einzelabschuss eines Wolfs aus einem Rudel»
Bei einer schweren und unmittelbar drohenden Gefahr für den Menschen durch einen Wolf eines Rudels kann der Kanton in Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ohne Zustimmung des BAFU den Abschuss des Wolfes anordnen.
Dieser neue Artikel eröffnet den Kantonen die Möglichkeit, dass ein Wolf eines Rudels, der plötzlich und unvorhergesehen Leib und Leben von Menschen bedroht, unverzüglich abgeschossen werden kann. Eine Zustimmung des BAFU kann in einer solch dringlichen Situation nicht vorausgesetzt und eingeholt werden. Da die Regelung sehr eng begrenzt ist, besteht kein Widerspruch zu Art. 12 Abs. 4 JSG, der bei der Regulierung eine Zustimmung des Bundes vorsieht. Allerdings müssen die Kantone in solchen Fällen gemäss Artikel 12 ff. NHG so rasch wie möglich eine begründete und beschwerdefähige Abschussverfügung publizieren, damit das BAFU oder die beschwerdeberechtigten Organisationen nötigenfalls die korrekte Anwendung der Bestimmung gerichtlich überprüfen lassen können. Mit dieser neuen Regelung und der Ergänzung des Artikels 9bisAbsatz 1 JSV bietet das Jagdrecht den nötigen juristischen Rahmen. Damit sollte sich die Anwendung der polizeilichen Generalklausel in vielen Fällen erübrigen. Ein Eingreifen gemäss dem neuen Artikel 9terist bereits dann erlaubt, wenn sich das Verhalten des Wolfes zu einem potentiellen aggressiven Verhalten entwickeln kann.
Art. 10 Abs. 3 «Entschädigung und Schadenvergütung»
3Der Bund leistet die Abgeltung für Nutztiere unter den folgenden Voraussetzungen:
a. Die Nutztiere sind in der Tierverkehrsdatenbank gemäss Artikel 45b Tierseuchengesetz vom1. Juli 19662 zum Zeitpunkt des Risses korrekt registriert; und
b. der Kanton übernimmt die Restkosten.
Dieser Absatz wird ergänzt mit der Verknüpfung der Erhebung von Grossraubtierrissen und deren Entschädigung mit der Tierverkehrsdatenbank des Bundes, welche die Meldepflicht für Vieh allgemein regelt (Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, SR 916.404.1). Dies ermöglicht Bund und Kantonen eine bessere Vollzugskontrolle und führt damit zu einem klareren und einfacheren Vollzug. Ein korrekter Eintrag bedeutet, dass die Tiere nicht nur in der Datenbank eingetragen sein müssen, sondern dass der Wechsel in die Sömmerungshaltung rechtzeitig erfolgen muss.
5 Inkrafttreten der Änderung
Die Inkraftsetzung der revidierten JSV ist auf den 1. Juli 2023 geplant.
6 Änderung anderer Erlasse
Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991
Anhang 1: Reservate von internationaler Bedeutung
Nr. Lokalität Kantone Aufnahme Revision(en)
2 SR 916.40 6/7 054.10-00772/00002/00018/R114-1275