Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/72: Erleichterung von Wolfsabschüssen. Teilrevision der Jagdverordnung · 7 Seiten

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Erläuternder Bericht JSV

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 4bisAbs. 1bis, 2 und 3 «Regulierung von Wölfen»

1bisIn Jahren ohne Fortpflanzung darf in Regionen, in denen der Wolfsbestand gesichert ist, ein Jungtier, das im Vorjahr geboren wurde, erlegt werden.

2Eine Regulierung bei Schäden an Nutztierbeständen ist zulässig, wenn im Streifgebiet eines Wolfsrudels innerhalb von vier Monaten mindestens 10 Nutztiere getötet worden oder zwei Tiere der Rinder- oder Pferdegattung oder Neuweltkameliden getötet oder schwer verletzt worden sind. Bei der Beurteilung der Schäden ist Artikel 9bisAbsatz 4 sinngemäss anwendbar.

3Eine Regulierung bei erheblicher Gefährdung von Menschen ist insbesondere zulässig, wenn sich Wölfe eines Rudels aus eigenem Antrieb regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten und sich dabei gegenüber Menschen zu wenig scheu oder aggressiv zeigen.

Absatz 1bis: Wolfsrudel haben meist jedes Jahr Nachwuchs. Reproduzierende Wolfsrudel können heute gemäss Artikel 4bisAbsatz 1 der Jagdverordnung mit Zustimmung des Bundes reguliert werden, wenn sie «grossen Schaden» gemäss Art. 4bisAbs. 2 JSV oder eine «erhebliche Gefährdung von Menschen» gemäss Art. 4bisAbs. 3 verursacht haben. In Regionen, in denen sich mehrere Rudel nebeneinander eingerichtet haben und der Wolfsbestand entsprechend hoch ist, können sich Rudel in einem Jahr nicht erfolgreich fortpflanzen, zum Beispiel wegen Territorialkämpfen oder Nahrungskonkurrenz. Nicht reproduzierende Rudel umfassen mindestens drei Wölfe in einem abgegrenzten Gebiet, d.h. das Elternpaar sowie mindestens ein Jungtier das im Vorjahr geboren ist. In solchen Rudeln ohne aktuelle Reproduktion ist nach heutigen Recht eine Regulierung nicht möglich. Auch ein nicht reproduzierendes Rudel kann jedoch grossen Schaden anrichten oder Gefährdungssituationen verursachen. Mit dieser Verordnungsrevision soll diese Regelungslücke geschlossen und es nun ermöglicht werden, ein Jungtier, das im Vorjahr geboren wurde, erlegt werden können. Damit nicht irrtümlicherweise ein Elterntier erlegt und somit das Rudel zerstört wird, müssen die Kantone beim Abschuss besonders vorsichtig vorgehen. Bei der Anwendung von Absatz 1bissoll der Abschuss eines Jungtiers, das im Vorjahr geboren ist, soweit möglich nur aus Gruppen von mindestens drei Wölfen getätigt werden.

Die Abgrenzung der «Regionen», in denen geprüft werden kann, ob der Wolfsbestand gesichert ist, sind gemäss Artikel 10bisJSV im Konzept Wolf Schweiz zu definieren. Der Anhang 2 dieses Konzepts unterteilt die Schweiz derzeit in fünf Haupt-Kompartimente, welche eine gute räumliche Basis für das Grossraubtiermanagement darstellen. Für jedes dieser Hauptkompartimente lässt sich in Anwendung der «Recommendations for an internationally coordinated wolf population management in the Alps» der Plattform WISO der Alpenkonvention eine stets zu sichernde Anzahl Wolfsrudel definieren, um den Schutz der Alpenwolf-Population zu gewährleisten.

Absatz 2: Damit die neue Regelung nach Art. 4bisAbs. 1bisJSV angewendet werden kann, muss im Absatz 2 der Zusatz «…, das sich erfolgreich fortgepflanzt hat, …» gestrichen werden. Absatz 2 wird zudem einerseits redaktionell angepasst, indem bei der Definition des «grossen Schadens» die Bestimmung des Artikels 9bisAbsatz 3 JSV für Risse bei Grossvieh-Gattungen, die auch für die Bestandsregulierung gilt, explizit ergänzt wird. Damit kann im letzten Satz von Absatz 2 auch der Verweis auf Art. 9bisAbs. 3 JSV gestrichen werden. Andererseits wird die Regelung ausgeweitet, indem neu von Wölfen schwer verletzte Tiere der Rinder- oder Pferdegattung oder der Gattung der Neuweltkameliden als «grosser Schaden» angerechnet werden können. Unter «schwer verletzt» zu verstehen sind Verletzungen, die eine länger andauernde tierärztliche Pflege bedingen.

Absatz 3: Im Absatz 3 wird im ersten Satz das Wort «…insbesondere…» eingefügt. Damit wird ausgedrückt, dass die nachfolgende Auflistung der Tatbestände, die eine Regulierung eines Rudels wegen «Gefährdung von Menschen» ermöglichen sollen, weiter zu fassen ist. Zwar handelt es sich beim regelmässigen Aufsuchen von Siedlungen oder bei aggressivem Verhalten gegenüber Menschen um die wahrscheinlichsten Verhaltensweisen von wenig

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