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Vernehmlassung 2022/77: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) · 7 Seiten

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Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie «%ASFF_YYYY_ID»

5. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit und Beiträge an internationale Programme

Art. 13 Internationale Zusammenarbeit

1MeteoSchweiz kann selbstständig internationale Verträge mit ausschliesslich fachtechnischen Bestimmungen im Bereich der Meteorologie und der Klimatologie abschliessen, namentlich über die Modalitäten des Austauschs von Leistungen und über die Zusammenarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie bei der Verbesserung von Warnungen, Vorhersagen und Klimainformationen.

2Das Eidgenössische Departement des Innern kann im Rahmen der Mitgliedschaft der Schweiz bei einer internationalen Organisation und unter Vorbehalt der Kreditbewilligung selbstständig internationale Verträge über die finanzielle Beteiligung an den Programmen und Aktivitäten der betreffenden Organisation abschliessen. Solche Verträge können von MeteoSchweiz selbstständig abgeschlossen werden, wenn sie von beschränkter Tragweite sind.

Art. 14 Beitrag an das globale Klimabeobachtungssystem

1Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das globale Klimabeobachtungssystem (GCOS).

2Zu diesem Zweck können unterstützt werden:

a. Messreihen von Klimavariablen in der Schweiz;

b. durch Schweizer Institutionen betriebene Daten-, Kalibrations- und Qualitätssicherungszentren;

c. Projekte, die zur Umsetzung des internationalen GCOS-Implementierungsplans beitragen.

3MeteoSchweiz kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.

Art. 15 Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch

1Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW).

2Zu diesem Zweck können unterstützt werden:

a. der Betrieb von Daten-, Kalibrations- und Qualitätssicherungszentren in der Schweiz im Rahmen des GAW-Implementierungsplans;

b. der Betrieb von GAW-Messstationen und der Aufbau von technischen und wissenschaftlichen Kompetenzen in Regionen, in welchen diese nur unzureichend vorhanden sind;

c. die periodische Durchführung von internationalen Instrumentenvergleichen;