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Vernehmlassung 2022/77: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) · 7 Seiten
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Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie «%ASFF_YYYY_ID»
a. für Übermittlungen einmal täglich bis einmal monatlich: 0.15 Franken pro Meldung bis zu einer Obergrenze von 788 Franken;
b. für häufigere Übermittlungen (mehr als einmal täglich): 0.015 Franken pro Meldung bis zu einer Obergrenze von 788 Franken.
2Für die Einrichtung und Pflege der regelmässigen Übermittlungen wird zudem eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
Art. 10 Gebühren für die grafische Darstellung von Daten
Für die Aufbereitung von Daten zwecks grafischer Darstellung wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt sowie eine Gebühr von 0.05 Franken pro Bild erhoben.
Art. 11 Gebühren für internationale Daten
Die Gebühren für internationale Daten richten sich nach den Bestimmungen:
a. des Übereinkommens vom 11. Oktober 19733 zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage;
b. des Übereinkommens vom 24. Mai 19834 zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (Eumetsat);
c. des Abkommens ECOMET vom 1. Mai 20005 (Formation Agreement).
Art. 12 Rechnungsstellung
1Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach der Erbringung der Leistung.
2In folgenden Fällen kann im Voraus Rechnung gestellt werden:
a. die Leistungen werden im Abonnement erbracht;
b. die Nutzerin oder der Nutzer hat in der Vergangenheit Rechnungen nicht oder nicht rechtzeitig beglichen;
c. die Nutzerin oder der Nutzer hat Sitz oder Wohnsitz im Ausland.
3 SR 0.420.514.291
4 SR 0.425.43
5 Agreement for the formation of an Economic Interest Grouping (Formation Agreement), unterzeichnet am 12. Dez. 1995, für die Schweiz in Kraft getreten am 6. Juli 2000; die jeweils aktuellste Version des Abkommenstextes kann auf der Website von MeteoSchweiz (www.meteoschweiz.admin.ch) kostenlos eingesehen werden