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Vernehmlassung 2022/77: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) · 7 Seiten

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Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie «%ASFF_YYYY_ID»

d. die Durchführung von Programmen zur Verbesserung von Messungen in der Troposphäre und Stratosphäre und zu deren Qualitätssicherung;

e. die Entwicklung, der operationelle Betrieb und die Auswertung von atmosphärischen Messungen gemäss GAW-Implementierungsplan auf der hochalpinen Forschungs- und Referenzstation Jungfraujoch und an weiteren geeigneten Standorten;

f. Projekte, die zur Umsetzung des GAW-Implementierungsplans beitragen.

3MeteoSchweiz kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.

6. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten bei der Erbringung von Leistungen

Art. 16

1Bei der Erbringung von Leistungen des Grundangebots und erweiterten Dienstleistungen im Sinne von Artikel 4 MetG kann MeteoSchweiz die folgenden Daten bearbeiten:

a. Namen;

b. Kontaktangaben;

c. Korrespondenzsprache;

d. Informationen zu technischen Geräten.

2Die Bearbeitung der Daten dient folgenden Zwecken:

a. Abwicklung von Bestellungen;

b. Registrierung, Verwaltung und Kontrolle des Schriftverkehrs;

c. Kommunikation mit Nutzerinnen und Nutzern;

d. Zahlungsverkehr und Inkasso;

e. Bereitstellung oder Lieferung von Leistungen.

7. Abschnitt: Beschwerderecht zum Schutz der Messinfrastruktur

Art. 17

1MeteoSchweiz steht nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege das Recht auf Beschwerde zu gegen Verfügungen und Entscheide über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, welche die Funktion von Radaranlagen und anderen sensiblen meteorologischen Anlagen beeinträchtigen können.

2Auf Verlangen von MeteoSchweiz werden Verfügungen und Entscheide im Sinne von Absatz 1 von den Kantonen eröffnet.