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Vernehmlassung 2022/77: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) · 7 Seiten

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Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 3 Gebührenpflichtiges Grundangebot

1Gegen Gebühr erbringt MeteoSchweiz meteorologische und klimatologische Leistungen nach spezialgesetzlichen Aufträgen.

2Gegen Gebühr und auf Anfrage kann MeteoSchweiz zudem folgende meteorologischen und klimatologischen Leistungen erbringen:

a. Leistungen, die den Behörden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dienen;

b. Schulungsdienstleistungen für Behörden und Ausbildungsstätten;

c. Leistungen, die einem nationalen oder regionalen Interesse an der Sicherheit oder Gesundheit der Bevölkerung, der Versorgungssicherheit, der langfristigen Sicherung einer gesunden Umwelt oder der Wissenschaft dienen;

d. Leistungen im Bereich der Datenbereitstellung oder -lieferung mit einem im Vergleich zu Artikel 2 Buchstabe a erhöhten Servicegrad.

3. Abschnitt: Nutzung des Grundangebots

Art. 4 Ermächtigung zur Nutzung des Grundangebots

1Die Nutzung gebührenpflichtiger Leistungen und Leistungen auf nicht öffentlichen Vertriebskanälen bedarf der Ermächtigung durch MeteoSchweiz.

2Die Ermächtigung von MeteoSchweiz kann als einseitige Mitteilung oder im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Vertrages erfolgen.

Art. 5 Nutzungsbedingungen

1Für Nutzerinnen und Nutzer unentgeltlicher und gebührenpflichtiger Leistungen des Grundangebots gelten folgende Nutzungsbedingungen:

a. Die Wiedergabe und Weiterverbreitung von Leistungen von Meteo-Schweiz, insbesondere von meteorologischen und klimatologischen Daten, ist nur unter Hinweis auf die Quelle erlaubt;

b. Bei der Wiedergabe und Weiterverbreitung von Warnungen dürfen die Inhalte nicht verändert werden;

c. Login-Daten für den Zugang zu Leistungen dürfen nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden und sind vor Missbrauch zu schützen;

d. Die von MeteoSchweiz für die Bereitstellung und Lieferung von Leistungen eingesetzte Infrastruktur darf nur in dem Umfang genutzt werden, der für den Bezug dieser Leistungen notwendig ist; untersagt ist:

1. eine missbräuchliche Nutzung, insbesondere die Nutzung mit dem Ziel, die Infrastruktur zu schädigen oder deren Verfügbarkeit zu blockieren;