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Vernehmlassung 2022/77: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) · 7 Seiten

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Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie «%ASFF_YYYY_ID»

2. eine betreffend Zugriffsfrequenz übermässige Nutzung, insbesondere das hochfrequente Herunterladen desselben Inhalts.

2Werden die Nutzungsbedingungen verletzt, so können, unter Berücksichtigung der Häufigkeit und des Schweregrads der Verletzung, folgende Massnahmen ergriffen werden:

a. Abmahnung;

b. Untersagen der Nutzung;

c. Einschränkung oder Sperrung des Zugangs;

d. Konventionalstrafe, soweit eine solche in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag zwischen der Nutzerin oder dem Nutzer und MeteoSchweiz vorgesehen ist.

4. Abschnitt: Gebühren und Rechnungsstellung

Art. 6 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

Art. 7 Gebühren nach Zeitaufwand

1Die Gebühren für Leistungen des Grundangebots werden nach Zeitaufwand unter Berücksichtigung der Personal-, Arbeitsplatz- und Infrastrukturkosten berechnet, soweit nicht eine der Bestimmungen nach Artikel 8-11 einschlägig ist.

2Es gelten die folgenden Ansätze:

Lohnklasse Stundenansatz in Franken Bis 17155

18-23165

24 und höher221

Art. 8 Gebühren für den Zugang zu nicht öffentlichen Vertriebskanälen Die Gebühr für den Zugang zu nicht öffentlichen Vertriebskanälen, die von Meteo-Schweiz oder in deren Auftrag entwickelt wurden, wird berechnet, indem die Herstellungs- und Beschaffungskosten und die Kosten für die Pflege und den Betrieb der Vertriebskanäle addiert und durch die erwartete Anzahl Nutzerinnen und Nutzer geteilt werden.

Art. 9 Gebühren für regelmässige Übermittlungen

1Für regelmässige elektronische Übermittlungen wird eine Gebühr pro separat einzurichtenden Kanal und Jahr erhoben. Die Gebühr wird wie folgt berechnet:

2 SR 172.041.1