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Vernehmlassung 2022/77: Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) · 7 Seiten
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Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie «%ASFF_YYYY_ID»
2. eine betreffend Zugriffsfrequenz übermässige Nutzung, insbesondere das hochfrequente Herunterladen desselben Inhalts.
2Werden die Nutzungsbedingungen verletzt, so können, unter Berücksichtigung der Häufigkeit und des Schweregrads der Verletzung, folgende Massnahmen ergriffen werden:
a. Abmahnung;
b. Untersagen der Nutzung;
c. Einschränkung oder Sperrung des Zugangs;
d. Konventionalstrafe, soweit eine solche in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag zwischen der Nutzerin oder dem Nutzer und MeteoSchweiz vorgesehen ist.
4. Abschnitt: Gebühren und Rechnungsstellung
Art. 6 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
Art. 7 Gebühren nach Zeitaufwand
1Die Gebühren für Leistungen des Grundangebots werden nach Zeitaufwand unter Berücksichtigung der Personal-, Arbeitsplatz- und Infrastrukturkosten berechnet, soweit nicht eine der Bestimmungen nach Artikel 8-11 einschlägig ist.
2Es gelten die folgenden Ansätze:
Lohnklasse Stundenansatz in Franken Bis 17155
18-23165
24 und höher221
Art. 8 Gebühren für den Zugang zu nicht öffentlichen Vertriebskanälen Die Gebühr für den Zugang zu nicht öffentlichen Vertriebskanälen, die von Meteo-Schweiz oder in deren Auftrag entwickelt wurden, wird berechnet, indem die Herstellungs- und Beschaffungskosten und die Kosten für die Pflege und den Betrieb der Vertriebskanäle addiert und durch die erwartete Anzahl Nutzerinnen und Nutzer geteilt werden.
Art. 9 Gebühren für regelmässige Übermittlungen
1Für regelmässige elektronische Übermittlungen wird eine Gebühr pro separat einzurichtenden Kanal und Jahr erhoben. Die Gebühr wird wie folgt berechnet: