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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten

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Bundesgesetz

Art. 29b Sachüberschrift

Informationsaustausch mit der Meldestelle

Art. 29c Informationsaustausch mit der FINMA

Die Aufsichtsorganisationen, die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können alle Auskünfte austauschen, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen, einschliesslich nicht öffentlich zugänglicher Informationen.

Art. 30 Abs. 2 Bst. a

2Sie darf namentlich folgende Informationen weitergeben:

a. den Namen des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters, soweit dadurch die Anonymität der Person gewahrt bleibt, die eine Meldung erstattet hat oder einer Informationspflicht nach vorliegendem Gesetz nachgekommen ist;

Art. 32 Abs. 3

3Der Name der Person, die die Meldung des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters erstattet hat oder die der Informationspflicht nach Artikel 11a nachgekommen ist, darf von der Meldestelle nicht an ausländische Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden.

Art. 34 Abs. 1

1Die Finanzintermediäre und die Beraterinnen und Berater führen separate Datenbanken oder Akten, die alle Unterlagen enthalten, die im Zusammenhang mit der Mel-

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dung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305 Absatz 2 StGB sowie mit Anfragen der Meldestelle nach Artikel 11a stehen.

Art. 35 Abs. 2

2Die Meldestelle kann Informationen mit der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde, dem Zentralamt, der Behörde für das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen, der Kontrollstelle nach Artikel 33 des Gesetzes vom …67 über die Transparenz juristischer Personen und den Strafverfolgungsbehörden über ein Abrufverfahren austauschen.

66 SR 311.0

67 SR …