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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten

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Bundesgesetz

c. Einziehung des von der angeschlossenen Person erzielten Gewinns; für die Einzelheiten der Einziehung gilt Artikel 35 FINMAG60 sinngemäss;

d. Ausschluss einer angeschlossenen Person.

4Die Massnahmen können miteinander oder mit Sanktionen nach Artikel 19b verbunden werden.

5Die Selbstregulierungsorganisation kann die Kosten des Verfahrens, einschliesslich jener im Zusammenhang mit der Hinzuziehung einer oder eines unabhängigen Sachverständigenden, der angeschlossenen oder ehemals angeschlossenen Person auferlegen, wenn diese ihre Pflichten verletzt, die Einleitung des Verfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.

6Sie kann Massnahmen gegenüber bereits ausgetretenen oder ausgeschlossenen Personen anordnen, soweit diese Massnahmen im Zusammenhang mit Sachverhalten stehen, die sich während der Dauer des Anschlusses ereignet haben.

7Sie informiert:

a. bei schwerer oder wiederholter Verletzung der Pflichten durch eine angeschlossene Person die nach Artikel 19b zuständige Behörde;

b. bei Verdacht auf Verletzung von Artikel 9 die zuständige Strafbehörde.

Art. 19a Mitwirkungspflicht

Die angeschlossenen Personen, ihre Prüfgesellschaften und ihre Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den angeschlossenen Personen beteiligte Personen und Unternehmen müssen der Selbstregulierungsorganisation alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Art. 19b Verwaltungssanktionen bei Verletzung der Sorgfaltspflichten nach

dem 2. Kapitel

1Verstösst ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 oder eine Beraterin oder ein Berater gegen die Pflichten nach dem 2. Kapitel oder die entsprechenden Ausführungsbestimmungen, so ist sie oder er zur Zahlung von bis zu 100 000 Franken verpflichtet.

2Die Behörde kann eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen. Sie kann ganz darauf verzichten, ein Verfahren einzuleiten oder eine Sanktion zu verhängen, wenn die Umstände es rechtfertigen, namentlich wenn das Verhalten in der Zwischenzeit korrigiert worden ist.

3Bei der Bemessung der angemessenen Verwaltungssanktion berücksichtigt die Behörde Art und Schwere des beanstandeten Verhaltens und das Verschulden sowie die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Finanzintermediärs oder der Beraterin oder des Beraters. Sie kann andere wegen des gleichen Verhaltens verhängte Massnahmen oder Strafen berücksichtigen, wenn deren Kumulierung zu einer unverhältnismässigen Sanktion führen würde.

60 SR 956.1