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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten
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Bundesgesetz
a. Anwalts- oder Notariatspatent;
b. Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit;
c. Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Weiterbildung;
d. Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied.
3Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare dürfen den mit GwG-Kontrollen beauftragten Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen weitergeben, soweit dies für die Kontrolle unbedingt erforderlich ist.
Art. 18b Öffentliches Verzeichnis
1Die FINMA führt ein Verzeichnis der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und der Beraterinnen und Berater, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
2Sie macht die Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich.
Art. 19 Massnahmen bei Verletzung der Pflichten nach dem 2. Kapitel
1Bestehen Anhaltspunkte für eine Verletzung der Pflichten nach dem 2. Kapitel oder der entsprechenden Ausführungsvorschriften durch eine angeschlossene Person, so eröffnet die betreffende Selbstregulierungsorganisation ein Verfahren gegen die angeschlossene Person und benachrichtigt diese. Sie kann eine unabhängige und fachkundige Person mit der Abklärung des relevanten Sachverhalts beauftragen.
2Stellt die Selbstregulierungsorganisation fest, dass die angeschlossene Person ihren Pflichten nicht nachgekommen ist, so ordnet sie die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes an. Sie kann insbesondere:
a. die angeschlossene Person verpflichten, die Missstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben;
b. eine Feststellungsverfügung erlassen;
c. wenn eine vollstreckbare Verfügung nicht innert der angesetzten Frist befolgt wird, auf Kosten der angeschlossenen Person die angeordnete Handlung vornehmen lassen;
d. personelle oder organisatorische Auflagen festlegen.
3Hat die angeschlossene Person ihre Pflichten schwer oder wiederholt verletzt, kann sie zudem folgende Massnahmen ergreifen:
a. Verpflichtung der angeschlossenen Person, eine Person, die in ihrer Organisation eine diesem Gesetz unterstellte Tätigkeit ausübt, von dieser Tätigkeit zu entbinden;
b. Veröffentlichung ihrer rechtskräftigen Verfügung, einschliesslich der Personendaten der betroffenen Personen, wobei die Veröffentlichung in der Verfügung selbst anzuordnen ist;