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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten
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Bundesgesetz
4Betrifft ein Sachverhalt eine Verletzung der Meldepflicht nach Artikel 9, so richten sich die Sanktionen ausschliesslich nach Artikel 37.
5Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196861. Das Verfahren muss innert sieben Jahren eröffnet werden ab dem Tag, an dem das beanstandete Verhalten aufgetreten ist oder aufgehört hat aufzutreten.
6Das Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) untersucht und beurteilt die Widerhandlungen.
Art. 22a Abs. 1 und 2 Bst. c
1Das EFD leitet der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde, dem Zentralamt und den kantonalen Aufsichtsbehörden nach dem BGFA62 Daten weiter, die es von einem anderen Staat erhalten hat und die von diesem Staat veröffentlicht wurden, zu Personen und Organisationen, die im betreffenden Staat gestützt auf die Resolution 1373 (2001) des UNO-Sicherheitsrates63 wegen terroristischer Aktivitäten oder deren Unterstützung auf eine Liste gesetzt worden sind.
2Die FINMA leitet die vom EFD erhaltenen Daten weiter an:
c. die Selbstregulierungsorganisationen zuhanden der diesen angeschlossenen Personen.
Art. 23 Abs. 5 und 7
5Übermittelt sie die von einem Finanzintermediär oder einer Beraterin oder einem Berater nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder 1terBuchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde, so informiert sie den Finanzintermediär oder die Beraterin oder den Berater darüber, solange dieser oder diese die Geschäftsbeziehung nicht nach Artikel 9b abgebrochen hat.
7Der Verkehr mit der Meldestelle erfolgt über das Datenbearbeitungssystem nach Absatz 3. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) bestimmt den Datenstandard der Informationen, welche über das Datenbearbeitungssystem übermittelt werden.
Art. 24 Abs. 1 Bst. b
1Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
b. darüber wachen, dass die ihnen angeschlossenen Personen ihre Pflichten nach dem 2. Kapitel einhalten;
Art. 25 Abs. 2, 3 und 4
2Aufgehoben
61 SR 172.021
62 SR 935.61
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