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Vernehmlassung 2022/82: Umsetzung der Motion 20.4339 UREK-N («Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren»): Anpassung von zwei Artikeln des Strassenverkehrsgesetzes und Teilrevision von vier Verordnungen · 3 Seiten

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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Änderung vom xx.xx.xxxx

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:

Art. 33 Vermeiden von Lärm

(Art. 42 Abs. 1 SVG)

Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem:

a. unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge;

b. hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen;

c. zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren sowie in Kurven und Steigungen;

d. zu schnelles Fahren, namentlich in Kurven und Steigungen sowie beim Mitführen von unbefestigten Ladungen und von Anhängern;

e. fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften;

f. Fahren in Fahrmodi, die unnötigen Lärm verursachen, in Ortschaften;

g. Verursachen von unnötigem Lärm der Auspuffanlage wie Knallen und Böllern, insbesondere durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme oder die Verwendung eines Fahrmodus;

h. Störungen durch Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden.

II

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

1 SR 741.11

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