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Vernehmlassung 2022/82: Umsetzung der Motion 20.4339 UREK-N («Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren»): Anpassung von zwei Artikeln des Strassenverkehrsgesetzes und Teilrevision von vier Verordnungen · 3 Seiten
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Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Änderung vom xx.xx.xxxx
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Art. 33 Vermeiden von Lärm
(Art. 42 Abs. 1 SVG)
Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem:
a. unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge;
b. hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen;
c. zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren sowie in Kurven und Steigungen;
d. zu schnelles Fahren, namentlich in Kurven und Steigungen sowie beim Mitführen von unbefestigten Ladungen und von Anhängern;
e. fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften;
f. Fahren in Fahrmodi, die unnötigen Lärm verursachen, in Ortschaften;
g. Verursachen von unnötigem Lärm der Auspuffanlage wie Knallen und Böllern, insbesondere durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme oder die Verwendung eines Fahrmodus;
h. Störungen durch Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden.
II
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
1 SR 741.11
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