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Vernehmlassung 2022/82: Umsetzung der Motion 20.4339 UREK-N («Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren»): Anpassung von zwei Artikeln des Strassenverkehrsgesetzes und Teilrevision von vier Verordnungen · 4 Seiten
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Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Änderung vom «$$SmartDocumentDate»
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:
Art. 34 Abs. 1–1ter
1Die Polizei meldet der Zulassungsbehörde Fahrzeuge, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel wie z.B. unerlaubte Änderungen, die das Geräuschverhalten beeinflussen (geräuschrelevante Änderungen), aufwiesen. Diese müssen nachgeprüft werden. Die Nachprüfung muss im Standortkanton durchgeführt werden.
1bisVon der Polizei gemeldete Fahrzeuge, an denen unerlaubte geräuschrelevante Änderungen vorgenommen wurden, werden von der Zulassungsbehörde in den darauffolgenden zwei Jahren fünfmal zur Nachprüfung aufgeboten, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren bereits eine Meldung aufgrund unerlaubter geräuschrelevanter Änderungen erfolgt ist. Die Fristen von zwei Jahren werden jeweils um die Dauer von allfälligen Ausserverkehrsetzungen, jedoch um höchstens 2 Jahre, verlängert. Bei einem Halterwechsel entfällt diese Nachprüfpflicht.
1terIst im Zeitraum von zwei Jahren eine periodische Prüfung geplant, kann eine ausserordentliche Prüfung entfallen. Dies gilt nicht für Nachprüfungen auf Begehren des Halters oder der Halterin nach Artikel 33 Absatz 3.»
Art. 34a Delegation der Nachprüfungen
Die Zulassungsbehörde kann die Nachprüfungen an Betriebe oder Organisationen delegieren, die für die einwandfreie Durchführung Gewähr bieten. Ausgenommen sind Nachprüfungen aufgrund von Meldungen der Polizei (Art. 34 Abs. 1 und 1bis).
1 SR 741.41
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