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Vernehmlassung 2022/85: Änderung des Asylgesetzes (AsylG) (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) · 6 Seiten

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Asylgesetz (AsylG) (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Asylgesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1 und 1bis

1Die zuständige Behörde darf Asylsuchende, die in einem Zentrum des Bundes oder in einer Privat- oder Kollektivunterkunft untergebracht sind, und ihre mitgeführten Sachen untersuchen auf:

a. Reise- und Identitätspapiere;

b. verfahrensrelevante Unterlagen und Beweismittel;

c. Waffen, Waffenzubehör und weitere gefährliche Gegenstände;

d. Drogen und alkoholische Getränke;

e. Vermögenswerte unklarer Herkunft.

1bisDie zuständige Behörde kann die Gegenstände nach Absatz 1 falls notwendig sicherstellen.

Art. 24b

Aufgehoben

Art. 24d Abs. 6 erster Satz

6Die übrigen Bestimmungen des 2a. und des 2b. Abschnitts gelten sinngemäss auch für kantonale und kommunale Zentren. …

SR ..........

1BBl 2023 xxxx

2 SR 142.31

2022-...