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Vernehmlassung 2022/85: Änderung des Asylgesetzes (AsylG) (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) · 6 Seiten
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Asylgesetz (AsylG) (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Asylgesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1 und 1bis
1Die zuständige Behörde darf Asylsuchende, die in einem Zentrum des Bundes oder in einer Privat- oder Kollektivunterkunft untergebracht sind, und ihre mitgeführten Sachen untersuchen auf:
a. Reise- und Identitätspapiere;
b. verfahrensrelevante Unterlagen und Beweismittel;
c. Waffen, Waffenzubehör und weitere gefährliche Gegenstände;
d. Drogen und alkoholische Getränke;
e. Vermögenswerte unklarer Herkunft.
1bisDie zuständige Behörde kann die Gegenstände nach Absatz 1 falls notwendig sicherstellen.
Art. 24b
Aufgehoben
Art. 24d Abs. 6 erster Satz
6Die übrigen Bestimmungen des 2a. und des 2b. Abschnitts gelten sinngemäss auch für kantonale und kommunale Zentren. …
SR ..........
1BBl 2023 xxxx
2 SR 142.31
2022-...