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Vernehmlassung 2022/85: Änderung des Asylgesetzes (AsylG) (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) · 6 Seiten
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AsylG
Titel nach Artikel 24e
2b. Abschnitt: Betrieb der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen
Artikel 25 bis 25d vor dem 3. Abschnitt des 2. Kapitels
Art. 25 Betrieb der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den
Flughäfen
1Das SEM ist zuständig für die Sicherstellung des Betriebs in den Zentren des Bundes und den Unterkünften an den Flughäfen. Der Betrieb umfasst insbesondere:
a. die Unterbringung der Asylsuchenden;
b. die Betreuung der Asylsuchenden;
c. die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung
2Das SEM kann zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, nötigenfalls polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden oder anordnen:
a. im Rahmen der Durchsuchung nach Artikel 9;
b. beim Vollzug von Disziplinarmassnahmen nach Artikel 25a;
c. bei der Gefahrenabwehr;
d. bei der vorübergehenden Festhaltung nach Artikel 25b.
3Für die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen nach Absatz 2 gilt das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 20083. Der Einsatz von Waffen ist untersagt.
Art. 25a Disziplinarmassnahmen
1Das SEM kann gegenüber Asylsuchenden Disziplinarmassnahmen befristet anordnen, wenn sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten den ordnungsgemässen Betrieb der Zentren des Bundes oder der Unterkünfte an den Flughäfen stören.
2Als Disziplinarmassnahmen gelten:
a. das Verbot, bestimmte Räume zu betreten, die für Asylsuchende sonst allgemein zugänglich sind;
b. die Verweigerung der Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen;
c. die Einschränkung von Sozialhilfeleistungen gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben g, h und k sowie zusätzlicher Unterstützungsleistungen wie Taschengeld;
3 SR 364