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Vernehmlassung 2022/85: Änderung des Asylgesetzes (AsylG) (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) · 6 Seiten
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AsylG
7Das SEM überträgt die Aufgaben nach Absatz 2 durch Vertrag und gilt den beauftragten Dritten die Verwaltungs- und Personalkosten sowie die übrigen Kosten ab, die ihnen bei der Erfüllung der Aufgaben entstehen. Für die seelsorgerischen Tätigkeiten gilt das SEM nur diejenigen Religionsgemeinschaften ab, die keine Kirchensteuer erheben dürfen.
8Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
Art. 25d Generelle Ausführungsbestimmungen
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere über:
a. die Durchsuchung;
b. die Beschäftigungsprogramme;
c. das Besuchsrecht;
d. die Ausgangsmodalitäten;
e. die Grundzüge der Ausbildung der Mitarbeitenden im Sicherheitsbereich;
f. die Disziplinartatbestände, die Disziplinarmassnahmen und das Disziplinarverfahren.
Art. 72 Verfahren
Im Übrigen finden auf die Verfahren nach den Artikeln 68, 69 und 71 die Bestimmungen des 2. Kapitels, 1., 2a., 2b. und 3. Abschnitt sinngemäss Anwendung. Auf die Verfahren nach den Artikeln 69 und 71 finden die Bestimmungen des 8. Kapitels sinngemäss Anwendung.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.