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Vernehmlassung 2022/85: Änderung des Asylgesetzes (AsylG) (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) · 6 Seiten
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AsylG
b. Sicherstellung der Grundversorgung in den Bereichen, Verpflegung, Hygiene und Bekleidung, einschliesslich des Einkaufs der dafür erforderlichen Güter und Dienstleistungen;
c. Informationsvermittlung an die Asylsuchenden;
d. Beschäftigung der Asylsuchenden;
e. Sicherstellung der medizinischen Versorgung;
f. Umsetzung der Hausordnung;
g. Organisation und Durchführung von Personentransporten;
h. administrative Tätigkeiten, insbesondere Informationsaustausch mit den verschiedenen Partnern.
2Das SEM kann im Rahmen der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Zentren des Bundes und in den Unterkünften an den Flughäfen Dritten die folgenden Aufgaben übertragen:
a. Arbeiten, welche an der Loge von Zentren des Bundes verrichtet werden, insbesondere Zutritts-, Austritts- und Besucherkontrolle;
b. Massnahmen zur Verbesserung und Förderung des Zusammenlebens, insbesondere seelsorgerische Tätigkeiten und Massnahmen zur Konfliktprävention;
c. Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Innen- und Aussenbereich der Zentren des Bundes und in den Unterkünften an den Flughäfen, insbesondere durch Durchsuchung von Personen und Gegenständen, Gefahrenabwehr sowie Überwachung und Kontrolle der Aussen- und Innenbereiche;
d. Unterstützung beim Vollzug von Disziplinarmassnahmen nach Artikel 25a und der vorübergehenden Festhaltung nach Artikel 25b, insbesondere bei der Abführung, Überwachung oder der Begleitung Asylsuchender;
e. Durchführung von administrativen Tätigkeiten.
3Dritte, denen Aufgaben nach Absatz 2 übertragen werden, müssen die notwendigen Garantien hinsichtlich Rekrutierung, Ausbildung und Kontrolle ihres Personals bieten. Private Sicherheitsunternehmen müssen darüber hinaus über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen.
4Das SEM legt Qualitätsstandards für die Betreuungs- und Sicherheitsdienstleistungen fest. Es beaufsichtigt die Dritten und führt regelmässige Qualitätskontrollen durch.
5Das SEM stellt sicher, dass die Mitarbeitenden der beauftragten Dritten eine im Hinblick auf den Umgang mit asylsuchenden Personen geeignete Ausbildung erhalten.
6Für die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen nach Absatz 2 gilt das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 20084. Der Einsatz von Waffen ist untersagt.
4 SR 364