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Vernehmlassung 2022/85: Änderung des Asylgesetzes (AsylG) (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) · 6 Seiten
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AsylG
d. der Ausschluss aus allen für Asylsuchende allgemein zugänglichen Räumen der Zentren des Bundes für höchstens 72 Stunden;
e. die Zuweisung in ein besonderes Zentrum nach Artikel 24a.
3Das SEM stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest, gewährt der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör und eröffnet ihr den Entscheid in der Regel schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
4Die asylsuchende Person kann innerhalb von drei Tagen ab Kenntnisnahme der Anordnung einer Disziplinarmassnahme eine Disziplinarbeschwerde an die Beschwerdeinstanz im SEM einreichen. Bei Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe e richtet sich das Beschwerdeverfahren nach Artikel 107 Absatz 1.
Art. 25b Vorübergehende Festhaltung zur Abwendung unmittelbarer Gefahr
1Asylsuchende können zur Abwehr einer ernsten, unmittelbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr auf Anordnung des SEM nötigenfalls in einem dafür besonders ausgestatteten, überwachten und geschlossenen Raum innerhalb des Zentrums des Bundes oder der Unterkunft am Flughafen vorübergehend festgehalten werden, wenn sie:
a. andere Personen erheblich gefährden;
b. sich selbst erheblich gefährden; oder
c. einen grösseren Sachschaden zu verursachen drohen.
2Vor der vorübergehenden Festhaltung sind die zuständigen Polizeibehörden und bei Bedarf weitere zuständige Stellen zu informieren. Nach erfolgter Meldung kann die asylsuchende Person bis zum Eintreffen der zuständigen Polizeibehörden oder anderer zuständiger Stellen festgehalten werden. Treffen diese nicht innerhalb von zwei Stunden nach der Meldung ein, ist die vorübergehende Festhaltung zu beenden.
3Zu Beginn der vorübergehenden Festhaltung wird die asylsuchende Person durchsucht und sämtliche gefährlichen oder nicht benötigten Gegenstände werden abgenommen. Während der vorübergehenden Festhaltung ist das persönliche Wohlbefinden der asylsuchenden Person zu überwachen.
4Das SEM stellt sicher, dass die zuständigen Mitarbeitenden für die Umsetzung der vorübergehenden Festhaltung eine geeignete Ausbildung erhalten.
5Die Anordnung einer vorübergehenden Festhaltung ist bei Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ausgeschlossen.
Art. 25c Übertragung von Aufgaben an Dritte
1Das SEM kann für die Betreuung und Unterbringung von Asylsuchenden Dritten durch Vertrag insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen:
a. Aufnahme, Unterbringung und Betreuung in den Zentren des Bundes und den Unterkünften an den Flughäfen;