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Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 2 Seiten
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Verordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen (VBWK)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen vom 9. Juni 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 17 Gesundheitliche Eignung
1Die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung dient dem Nachweis, dass die für die Wächtertätigkeit nötigen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wie ausreichendes Wahrnehmungsvermögen, Schichtdiensttauglichkeit und keine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen.
2Ein Arzt oder eine Ärztin untersucht jährlich die gesundheitliche Eignung der Angehörigen der Betriebswache. Ist er oder sie nicht Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin, so leitet er oder sie das Ergebnis der Untersuchungen an einen Facharzt oder eine Fachärztin für Arbeitsmedizin weiter.
3Der Facharzt oder die Fachärztin für Arbeitsmedizin beurteilt aufgrund der durchgeführten Untersuchungen die gesundheitliche Eignung der Angehörigen der Betriebswache. Er oder sie leitet die Beurteilung dem Bewilligungsinhaber weiter.
4Der Bewilligungsinhaber nimmt die arbeitsmedizinische Beurteilung in seine Dokumentation nach Artikel 37 VAPK2 auf. Er entscheidet gestützt darauf über die gesundheitliche Eignung der Angehörigen der Betriebswache und hält das Ergebnis in seiner Dokumentation fest.
5Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.
1 SR 732.143.2
2 SR 732.143.1
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