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Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 13 Seiten
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Stauanlagenverordnung (StAV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4, 5 Absatz 3, 12 Absatz 2, 22 Absatz 3, 31 Absatz 3 und 33 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 20101 (StAG)
und Artikel 72 Absatz 1 des Wasserrechtgesetzes vom 22. Dezember 19162 (WRG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffe
(Art. 3 StAG)
1Eine Stauanlage besteht aus:
a. dem Absperrbauwerk;
b. dem zugehörigen Stauraum;
c. den sicherheitsrelevanten Nebenanlagen.
2Als Absperrbauwerke gelten:
a. Beton- oder Natursteinmauern;
b. Schüttdämme;
c. Wehre einer Flussstauhaltung mit den zugehörigen Seitendämmen.
3Als Stauraum gelten künstlich angelegte Speicher, die durch Absperrbauwerke gebildet werden.
4Das Stauraumvolumen ist dasjenige Volumen einer Stauanlage, das im Falle eines totalen Bruchs der zugehörigen Absperrbauwerke bei vollem Stauraum entweichen kann.
5Die Stauhöhe einer Stauanlage ist die bei vollem Stauraum durch das höchste Absperrbauwerk gestaute Höhe.
1 SR 721.101
2 SR 721.80
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