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Vernehmlassung 2022/9: Totalrevision der Stauanlagenverordnung sowie Verordnungsänderungen im Kernenergiebereich sowie im Anwendungsbereich des Elektrizitätsgesetzes mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 8 Seiten

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Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. c Ziff. 2

Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt 1200 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent des Gesamtbetrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannter Kosten:

c. je Transport von:

2. verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufarbeitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg.

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und 3 [im Einleitungssatz und in Abs. 3 wird der Genitiv nach «zuzüglich» angepasst.]

1Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt 70 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent dieses Betrags für Zinsen und gerichtlich zuerkannter Kosten:

3Der Gesamtbetrag der Deckung beträgt je Transport von Kernmaterialien, die nicht in Artikel 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 erwähnt sind, 80 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannter Kosten.

Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c Ziff. 2 sowie Abs. 2

1Der Grundbetrag beträgt 1200 Millionen Euro:

c. je Transport von:

2. verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufarbeitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg.

1 SR 732.441

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