Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

• zur nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe.

Auch für die Bekanntgabe von Personendaten durch Bundesorgane bedarf es gemäss Artikel 19 DSG (mit der Revision neu in Art. 36 DSG) einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss sich ausdrücklich auf die Bekanntgabe, also auf die Weitergabe oder Veröffentlichung der Daten an Dritte beziehen. Artikel 19 DSG (mit der Revision neu in Art. 36 DSG) gilt sowohl für den Datenaustausch zwischen Bundesorganen wie auch für die Weitergabe von Daten an kantonale, kommunale und ausländische Behörden und an private Personen im In- und Ausland. Eine diesen Anforderungen entsprechende Rechtsgrundlage wird neu in Artikel 12 Absatz 3 GATE geschaffen.

Die Möglichkeit der Übermittlung von Daten an inländische Behörden, einschliesslich der Möglichkeit der Verweigerung einer solchen Übermittlung, wird im Übrigen in den Artikeln 18 und 19 GATE explizit geregelt. Die grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten unterliegt dabei den in Artikel 22 Absatz 2 genannten Bedingungen und darf darüber hinaus nur erfolgen, wenn die ausländische Behörde Gegenrecht hält und wenn die ElCom die betroffenen natürlichen und juristischen Personen vor der Weitergabe informiert und zur Stellungnahme auffordert (vgl. Art. 22 Abs. 3 und 4).