Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
wird sich in Grenzen halten, da IT-Systeme zur Erfüllung der Datenlieferpflichten gestützt auf EU-Recht schon vorhanden sind. Auch im Gassektor wird die Anzahl der von der Übermittlungspflicht betroffenen Personen davon abhängen, ob der Bundesrat Ausnahmen von der Pflicht, Angaben über Geschäfte zu übermitteln, festlegt und welche Geschäfte von solchen Ausnahmen betroffen sind. Das EU-Recht sieht zum Beispiel solche Ausnahmen vor für Verträge über die physische Lieferung von Erdgas, das in einer einzigen Gasförder- bzw. Gaserzeugungsanlage mit einer Kapazität von höchstens 20 MW gefördert bzw. erzeugt wurde.
Neben dieser Übermittlungspflicht müssen alle diese Unternehmen auch die Insiderinformationen veröffentlichen und sich bei der ElCom registrieren lassen.
Eine weitere Folge können für die Unternehmen organisatorische Anpassungen zur Vermeidung von regulatorischen Risiken sein. Auch besteht aus Sicht der Unternehmen neu ein Risiko für aufsichtsrechtliche resp. strafrechtliche Verfahren. Insgesamt hängt der administrative Aufwand der Unternehmen auch von den Verordnungsbestimmungen sowie der regulatorischen Umsetzung ab und kann gegebenenfalls ein Marktzutrittshemmnis darstellen. Eine Bestimmung des Aufwands ist heute noch nicht möglich.
Schliesslich dürften in Anlehnung an die EU-Regelung nur wenige Endverbraucher als Grossverbraucher im Sinne dieser Vorlage gelten und von der Regelung direkt betroffen sein. In den EU-Vorschriften wird auf einen Schwellenwert von 600 GWh pro Jahr verwiesen. Der entsprechende Schwellenwert für die Schweiz wird vom Bundesrat festgelegt werden, muss aber noch analysiert werden.
3.3 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
Mit dem GATE erfolgt im Vergleich zu Artikel 26a StromVV eine starke Ausweitung der gesetzlichen Kompetenzen im Bereich der Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte. Artikel 26a–26c StromVV werden dementsprechend in den Ausführungsbestimmungen aufgehoben.
Damit verbunden ist auch eine Zunahme der Aufgaben der ElCom als Aufsichtsbehörde. Mit der Vorlage würden umfassendere und grössere Datenmengen erfasst und auch ausgewertet werden. Damit die Einhaltung der neu einzuführenden Verbotsnormen für Marktmissbräuche wirksam überwacht werden kann, sind entsprechende personelle Ressourcen notwendig. Die Durchführung von Marktmissbrauchsabklärungen ist aufwändig und erfordert ein grosses Mass an Sorgfalt. Im Falle von festgestellten Gesetzesverstössen wäre zudem unter Umständen ein Strafverfahren zu veranlassen. Diese zusätzlichen Aufgaben machen neben den in Zusammenhang mit Artikel 26a StromVV bereits gesprochenen Stellen eine weitere Stelle erforderlich, aufgrund des Aufgabenbereichs tendenziell juristischer Natur.