Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Der Erlass stützt sich auf die Artikel 89, 91, 95, 96 und 101 der Bundesverfassung. Die mit den vorgeschlagenen Bestimmungen einhergehenden Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind geeignet und erforderlich, das Vertrauen in die Integrität des Energiegrosshandelsmarkts zu stärken und dadurch die Effizienz des wettbewerblichen Systems zu gewährleisten. Sie gehen nicht über das hinaus, was zum Erreichen der angestrebten Ziele vernünftigerweise getan werden muss, sind gemessen an diesen Zielen zumutbar und tasten den Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit nicht an. Der Erlass ist somit verfassungskonform.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
5.3 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Das GATE folgt demzufolge dem Verfahren der einfachen Gesetzgebung.
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Das GATE enthält gestützt auf Artikel 182 BV verschiedene Delegationsnormen zum Erlass von Verordnungsrecht. Diese Rechtsetzungsermächtigungen beschränken sich jeweils auf einen bestimmten Regelungsgegenstand und sind nach Inhalt, Zweck und Ausmass hinreichend konkretisiert. Die Delegationen beziehen sich insbesondere auf:
• den massgebenden Schwellenwert für die Verbrauchskapazität von Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz (Art. 2 Abs. 2);
• Art und Umfang der zu veröffentlichenden Insiderinformationen, Art und Verfahren der Veröffentlichung sowie die Festlegung von Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht, insbesondere in Bezug auf Anlagen von geringer Bedeutung (Art. 4 Abs. 5);
• die Spezifizierung der Art und des Umfangs der an die ElCom zu übermittelnden Informationen und des Zeitpunkts ihrer Übermittlung sowie Ausnahmen von der Übermittlungspflicht für Transaktionen und Handelsaufträge von geringer Bedeutung (Art. 5 Abs. 3);
• die zulässige Verwendung von Insiderinformationen (Art. 7 Abs. 5);