Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

• zulässige Verhaltensweisen (Art. 8 Abs. 3);

• die Erhebung von Gebühren durch die ElCom sowie die Ausgestaltung der Aufsichtsabgabe (Art. 10 Abs. 1, 4 und 5);

• die Bestimmungen über das Informationssystem zur Aufbewahrung der erhobenen Daten, den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die Bearbeitung der Daten (Art. 12 Abs. 3).

Mit diesen Delegationen soll der Gesetzestext von Bestimmungen mit hohem Konkretisierungsgrad entlastet werden. Bei den vom Bundesrat festzulegenden Regelungen handelt es sich zudem zum grossen Teil um Inhalte, bei denen rasche Anpassungen nötig sein können, um den sich ändernden Marktverhältnissen oder technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. An diversen Stellen geht es zudem um Detailfragen, in denen sich die Schweizer Regelung an jene im EU-Raum anlehnen soll und bei denen die Delegation ermöglichen soll, Neuerungen und Weiterentwicklungen zeitnah nachvollziehen zu können. Der Gesetzesentwurf wird deswegen in den genannten Bereichen zulässigerweise darauf beschränkt, den Regelungsgegenstand zu umschreiben.

In Artikel 33 Absatz 2 wird schliesslich die Möglichkeit der Subdelegation an das BFE im Bereich von technischen und administrativen Vorschriften vorgesehen (vgl. Art. 48 Abs. 2 RVOG).

5.5 Datenschutz

Dem Datenschutz kommt im vorliegenden Gesetzesentwurf aufgrund der zahlreichen durch die ElCom erhobenen Daten eine besondere Bedeutung zu. Spezifische Pflichten der Unternehmen zur Lieferung von Daten finden sich in den Artikeln 3–6 GATE.

Die ElCom trägt bei ihrer Tätigkeit den verfassungsmässig garantierten Persönlichkeitsrechten, die im DSG konkretisiert werden, Rechnung. Gemäss Artikel 17 DSG (mit der Revision neu in Art. 34 DSG) bedarf es für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten einer ausdrücklichen Regelung in einem Gesetz im formellen Sinn. Die Berechtigung der ElCom zur Bearbeitung von Personendaten unter Einschluss von besonders schützenswerten Daten über strafrechtliche Verfolgungen sowie zu deren elektronischer Aufbewahrung wird in Artikel 12 Absatz 1 der Vorlage verankert. Im Übrigen wird die ElCom kraft dieses Artikels zur Bearbeitung von Daten zu den folgenden Zwecken ermächtigt:

• zum Betrieb eines Informationssystems;

• zur Kontrolle des Marktteilnehmers;

• zur Aufsicht;

• zur Durchführung von Verfahren;

• zur Beurteilung des Verhaltens einer Person, die für den Marktteilnehmer oder auf den Energiegrosshandelsmärkten tätig ist;