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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
- in anderen Fällen als Gesamtgehalt.
PFC 1(C)(II)(b): Anorganischer Mehrnährstoff-Spurennährstoff- Dünger
1Spurennährstoffe dürfen nur deklariert werden, wenn sie in den in der folgenden Tabelle enthaltenen Mindestmengen vorhanden sind:
Gehalt an Spurennährstoffen (Masse-%)
Spurennährstoff Nicht chelatisiert, nicht Chelatisiert oder komple-
komplexiert xiert
Bor (B) 0,2 entfällt
Kobalt (Co) 0,02 0,02
Kupfer (Cu) 0,5 0,1
Eisen (Fe) 2 0,3
Mangan (Mn) 0,5 0,1
Molybdän (Mo) 0,02 entfällt
Zink (Zn) 0,5 0,1
2Wenn der anorganische Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Dünger in Suspension oder in Lösung vorliegt, ist auf der Etikette anzugeben: «in Suspension» bzw. «in Lösung».
3Der Gesamtgehalt an Spurennährstoffen ist auszudrücken als Masse-%:
- sofern die Spurennährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;
- sofern der lösliche Gehalt der Spurennährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Spurennährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt;
- in anderen Fällen als Gesamtgehalt.
PFC 2: Kalkdünger
Die folgenden Parameter sind in der folgenden Reihenfolge zu deklarieren:
- Neutralisationswert;
- Korngrösse, ausgedrückt als Masse-% des Produkts, der ein Sieb von 1,0 mm passiert;
- Gesamtcalciumoxid (CaO), ausgedrückt als Masse-%;
- Gesamtmagnesiumoxid (MgO), ausgedrückt als Masse-%;