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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten

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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

- in anderen Fällen als Gesamtgehalt.

PFC 1(C)(II)(b): Anorganischer Mehrnährstoff-Spurennährstoff- Dünger

1Spurennährstoffe dürfen nur deklariert werden, wenn sie in den in der folgenden Tabelle enthaltenen Mindestmengen vorhanden sind:

Gehalt an Spurennährstoffen (Masse-%)

Spurennährstoff Nicht chelatisiert, nicht Chelatisiert oder komple-

komplexiert xiert

Bor (B) 0,2 entfällt

Kobalt (Co) 0,02 0,02

Kupfer (Cu) 0,5 0,1

Eisen (Fe) 2 0,3

Mangan (Mn) 0,5 0,1

Molybdän (Mo) 0,02 entfällt

Zink (Zn) 0,5 0,1

2Wenn der anorganische Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Dünger in Suspension oder in Lösung vorliegt, ist auf der Etikette anzugeben: «in Suspension» bzw. «in Lösung».

3Der Gesamtgehalt an Spurennährstoffen ist auszudrücken als Masse-%:

- sofern die Spurennährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt;

- sofern der lösliche Gehalt der Spurennährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Spurennährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt;

- in anderen Fällen als Gesamtgehalt.

PFC 2: Kalkdünger

Die folgenden Parameter sind in der folgenden Reihenfolge zu deklarieren:

- Neutralisationswert;

- Korngrösse, ausgedrückt als Masse-% des Produkts, der ein Sieb von 1,0 mm passiert;

- Gesamtcalciumoxid (CaO), ausgedrückt als Masse-%;

- Gesamtmagnesiumoxid (MgO), ausgedrückt als Masse-%;