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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten

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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

- Reaktivität und Methode zur Bestimmung der Reaktivität, ausser für Calciumoxide (gebrannter Kalk) und Calciumhydroxide (gelöschter Kalk).

PFC 3: Bodenverbesserungsmittel

1Der Trockenmassegehalt, ausgedrückt als Masse-%, sind zu deklarieren.

2Die folgenden Nährstoffe, ausgedrückt als Masse-%, sind zu deklarieren, wenn der Gehalt an Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O) 0,5 Masse-% überschreitet.

PFC 3(A): Organisches Bodenverbesserungsmittel

Die folgenden Parameter sind zu deklarieren:

- elektrische Leitfähigkeit;

- pH-Wert;

- Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg), ausgedrückt als Masse-%;

- Mindestmenge an organischem Stickstoff (Norg), ausgedrückt als Masse-%, gefolgt von einer Beschreibung des Ursprungs des verwendeten organischen Materials;

- das Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (Corg/N).

PFC 4: Kultursubstrat

Die folgenden Parameter sind zu deklarieren:

- elektrische Leitfähigkeit, ausser für Mineralwolle;

- pH-Wert;

- Menge

- bei Mineralwolle: ausgedrückt als Stückzahl mit den drei Dimensionen Länge, Höhe und Breite,

- bei anderen vorgeformten Kultursubstraten: ausgedrückt als Grösse in mindestens zwei Dimensionen,

- bei anderen Kultursubstraten: ausgedrückt als Gesamtvolumen;

- ausser bei vorgeformten Kultursubstraten: Menge (Volumen) von Materialien mit einer Korngrösse von mehr als 60 mm, sofern vorhanden;

- Stickstoff (N), wenn er 150 mg/l überschreitet;

- Phosphorpentoxid (P2O5), wenn es 20 mg/l überschreitet;