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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
- Reaktivität und Methode zur Bestimmung der Reaktivität, ausser für Calciumoxide (gebrannter Kalk) und Calciumhydroxide (gelöschter Kalk).
PFC 3: Bodenverbesserungsmittel
1Der Trockenmassegehalt, ausgedrückt als Masse-%, sind zu deklarieren.
2Die folgenden Nährstoffe, ausgedrückt als Masse-%, sind zu deklarieren, wenn der Gehalt an Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O) 0,5 Masse-% überschreitet.
PFC 3(A): Organisches Bodenverbesserungsmittel
Die folgenden Parameter sind zu deklarieren:
- elektrische Leitfähigkeit;
- pH-Wert;
- Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg), ausgedrückt als Masse-%;
- Mindestmenge an organischem Stickstoff (Norg), ausgedrückt als Masse-%, gefolgt von einer Beschreibung des Ursprungs des verwendeten organischen Materials;
- das Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (Corg/N).
PFC 4: Kultursubstrat
Die folgenden Parameter sind zu deklarieren:
- elektrische Leitfähigkeit, ausser für Mineralwolle;
- pH-Wert;
- Menge
- bei Mineralwolle: ausgedrückt als Stückzahl mit den drei Dimensionen Länge, Höhe und Breite,
- bei anderen vorgeformten Kultursubstraten: ausgedrückt als Grösse in mindestens zwei Dimensionen,
- bei anderen Kultursubstraten: ausgedrückt als Gesamtvolumen;
- ausser bei vorgeformten Kultursubstraten: Menge (Volumen) von Materialien mit einer Korngrösse von mehr als 60 mm, sofern vorhanden;
- Stickstoff (N), wenn er 150 mg/l überschreitet;
- Phosphorpentoxid (P2O5), wenn es 20 mg/l überschreitet;