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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten

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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

vi. Die Anforderung in Anhang II Teil II CMC 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/100949 zu den Stabilitätskriterien ist fakultativ.

CMC 4: Frisches Gärgut von Pflanzen

Ein Dünger kann frisches Gärgut von Pflanzen enthalten, die die für Anhang II Teil II CMC 4 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen sowie die nachstehenden Bedingungen erfüllen:

i. Das Gärgut wird nicht in der Schweiz hergestellt;

ii. Das Gärgut erfüllt die Qualitätsstandards, die für Recyclingdünger in Anhang 2.6 ChemRRV festgelegt sind;

iii. Der Vergärungsprozess ist so durchgeführt worden, dass die hygienische Unbedenklichkeit aller seiner Bestandteile gewährleistet war.

CMC 5: Anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen

Ein Dünger kann andere Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen enthalten, die die für Anhang II Teil II CMC 5 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen sowie die nachstehenden Bedingungen erfüllen:

i. Das Gärgut wurde aus Materialien hergestellt, die sich für den Vergärungsprozess eignen und das Endprodukt nicht negativ beeinflussen;

ii. Wenn tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, müssen die Vorschriften der VTNP eingehalten werden;

iii. Das Gärgut erfüllt die Qualitätsstandards, die für Recyclingdünger in Anhang 2.6 ChemRRV festgelegt sind;

iv. Der Vergärungsprozess wurde so durchgeführt, dass die hygienische Unbedenklichkeit aller seiner Bestandteile gewährleistet war;

v. Die Anforderungen in Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 6 Anhang II Teil II CMC 5 der Verordnung (EU) 2019/1009 betreffend die obligatorische Pasteurisierung für die mesophile Vergärung und die Stabilitätskriterien sind fakultativ.

CMC 6: Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie

1Ein registrierungspflichtiger Dünger kann aus einem oder mehreren der in Anhang II Teil II CMC 6 der Verordnung (EU) 2019/100950 definierten Stoffe bestehen.

49 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

50 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.