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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
vi. Die Anforderung in Anhang II Teil II CMC 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/100949 zu den Stabilitätskriterien ist fakultativ.
CMC 4: Frisches Gärgut von Pflanzen
Ein Dünger kann frisches Gärgut von Pflanzen enthalten, die die für Anhang II Teil II CMC 4 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen sowie die nachstehenden Bedingungen erfüllen:
i. Das Gärgut wird nicht in der Schweiz hergestellt;
ii. Das Gärgut erfüllt die Qualitätsstandards, die für Recyclingdünger in Anhang 2.6 ChemRRV festgelegt sind;
iii. Der Vergärungsprozess ist so durchgeführt worden, dass die hygienische Unbedenklichkeit aller seiner Bestandteile gewährleistet war.
CMC 5: Anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen
Ein Dünger kann andere Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen enthalten, die die für Anhang II Teil II CMC 5 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen sowie die nachstehenden Bedingungen erfüllen:
i. Das Gärgut wurde aus Materialien hergestellt, die sich für den Vergärungsprozess eignen und das Endprodukt nicht negativ beeinflussen;
ii. Wenn tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, müssen die Vorschriften der VTNP eingehalten werden;
iii. Das Gärgut erfüllt die Qualitätsstandards, die für Recyclingdünger in Anhang 2.6 ChemRRV festgelegt sind;
iv. Der Vergärungsprozess wurde so durchgeführt, dass die hygienische Unbedenklichkeit aller seiner Bestandteile gewährleistet war;
v. Die Anforderungen in Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 6 Anhang II Teil II CMC 5 der Verordnung (EU) 2019/1009 betreffend die obligatorische Pasteurisierung für die mesophile Vergärung und die Stabilitätskriterien sind fakultativ.
CMC 6: Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie
1Ein registrierungspflichtiger Dünger kann aus einem oder mehreren der in Anhang II Teil II CMC 6 der Verordnung (EU) 2019/100950 definierten Stoffe bestehen.
49 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
50 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.