Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern

In der neuen Schweizer Düngergesetzgebung bleibt der Vollzug ähnlich. Es muss berücksichtigt werden, dass die neuen Bezeichnungen und Konzepte eine gewisse Anpassungszeit benötigen.

6.4.3 Volkswirtschaft

Die Rolle des Herstellers oder Importeurs wird insofern gestärkt, als ihre Verantwortung für die Herstellung und den Import von rechtskonformen Düngern steigt.

6.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Düngergesetzgebung fällt nicht direkt unter das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Die vorgeschlagenen Änderungen greifen die Entwicklungen im EU-Recht in diesem Bereich auf und ermöglichen so eine stärkere Konvergenz zwischen dem Schweizer und dem EU-Recht, um technische Handelshemmnisse abzubauen. Auf diese Weise wird der Verwaltungsaufwand für Unternehmen beim Import von Düngern aus der EU nicht erhöht.

6.6 Inkrafttreten

Die Verordnung wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die umfangreichen Änderungen bei den Verfahren, den bei der Zulassung von Düngern verwendeten Bezeichnungen, der Kennzeichnung sowie der Gültigkeit der vor dem Inkrafttreten erteilten Bewilligungen machen eine Übergangszeit erforderlich, in der die Anmeldungen sowie die Bewilligungen für das Inverkehrbringen weiterhin gültig sind.

6.7 Rechtliche Grundlagen

Die Artikel 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a, 160 Absätze 1–5, 161, 164, 164a Absatz 2 und 177 LwG legen die Aufgaben fest, die dem Bundesrat bei der Regelung des Imports, der Zulassung, des Inverkehrbringens, der Verwendung und der Kennzeichnung von Düngern obliegen. Der Artikel 29 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften für Stoffe zu erlassen, die ein Risiko für die Umwelt und damit auch für den Menschen darstellen. Der Artikel 17 des Gentechnikgesetzes (GTG) verpflichtet den Bundesrat, die Kennzeichnung von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, so zu regeln, dass diese identifizierbar sind. Der Artikel 10 des Tierseuchengesetzes erlaubt es dem Bundesrat, allgemeine Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen zu erlassen.

Die Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben c und 27 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) ermächtigen den Bundesrat, Vorschriften über Stoffe zu erlassen, die je nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können, die aufgrund ihrer Eigenschaften und der verwendeten Menge das Wasser verunreinigen können. Der Artikel 27 Absatz 2 GSchG ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften zu erlassen, mit denen die Gewässerverschmutzung durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern verhindert werden kann. Das Chemikaliengesetz (ChemG) hat zum Ziel, das Leben und die Gesundheit der Menschen vor den schädlichen Auswirkungen chemischer Präparate wie beispielsweise von Düngern zu schützen. Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) soll verhindern, dass technische Handelshemmnisse den Handel behindern.