Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern

Entsprechend gekennzeichnete Importprodukte werden hingegen toleriert, um kein technisches Handelshemmnis zu bewirken.

- Bei der PFC 4: Kultursubstrat wird auf die Angabe der Nährstoffgehalte mittels CAT-

Löslichkeit verzichtet. Damit wird berücksichtigt, dass bei den in der Schweiz üblichen torfreduzierten Substraten auch andere Analysemethoden als die Bestimmung mittels der für torfreduzierte nicht geeignete CAT-Löslichkeit angewandt werden können.

- Bei der PFC 6(A): Mikrobielles Pflanzen-Biostimulans sind alle absichtlich zugesetzten Mikroorganismen mit Gattung, Art und Stamm anzugeben.

- Die EU sieht für die Angabe der elektrischen Leitfähigkeit die Einheit mS/m vor, aktuell gilt in der Schweiz die Einheit mS/cm. Um die Angabe der elektrischen Leitfähigkeit mit beiden Einheiten zu ermöglichen, wird auf die Vorschrift einer bestimmten Einheit verzichtet.

Im Vergleich zu den bestehenden Vorschriften gemäss Schweizer Düngerrecht werden im Folgenden einige technische Neuerungen eingeführt:

- Für die PFC 1: Dünger muss der Gehalt an Stickstoff N und Phosphorpentoxid P2O5 angege-

ben werden, wenn er einen Massenanteil von 0.5% überschreitet. Diese Angabe ist getrennt von der Nährstoffdeklaration zu halten.

- Für die PFC 1: Dünger müssen bei den Stickstoffformen und Phosphorlöslichkeiten keine Ab-

kürzungen wie NS (Nitratstickstoff) oder PS (wasserlösliches Phosphat) mehr deklariert werden. Davon ausgenommen ist einzig die Angabe von Norg bei der Angabe des organischen Stickstoffs.

- Die organische Substanz OS, die mittels Glühverlust bestimmt wird, wird durch den organi-

schen Kohlenstoff Corg abgelöst. Betroffen sind die folgenden PFC: PFC 1(A) Organischer Dünger, PFC 1(B) Organisch-mineralischer Dünger und PFC 3(A): Organisches Bodenverbesserungsmittel.

- Der Begriff Trockensubstanz TS wird durch den Begriff Trockenmasse ersetzt. Dies betrifft die

PFC 1(A): Organischer Dünger, PFC 1(B) Organisch-mineralischer Dünger und PFC 4: Kultursubstrat.

- Bei PFC 1(A): Organischer Dünger und PFC 4: Kultursubstrat ist das Herstellungsdatum anzu-

geben.

- Bei PFC 1(A): Organischer Dünger und PFC 3(A): Organisches Bodenverbesserungsmittel

ist das Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (Corg/N) anzugeben.

- Bei PFC 1(C)(I)(a): Festen anorganischen Makronährstoff-Düngern, die mit Polymeren umhüllt

sind, ist folgender Hinweis zu deklarieren «Die Geschwindigkeit der Nährstofffreisetzung kann sich je nach der Temperatur des Substrats unterscheiden. Möglicherweise ist eine Anpassung der Düngung erforderlich». Bei PFC 1(C)(I)(a): Festen anorganischen Makronährstoff-Düngern, die mit Schwefel oder einem Gemisch von Schwefel und Polymeren umhüllt sind, ist folgender Hinweis zu deklarieren: «Die Geschwindigkeit der Nährstofffreisetzung kann sich je nach der Temperatur des Substrats und der biologischen Aktivität unterscheiden. Möglicherweise ist eine Anpassung der Düngung erforderlich».

- Bei absichtlich zugesetzten Spurennährstoffen bei PFC 1: Dünger sind die entsprechenden

Gegenionen zu deklarieren.

- Bei PFC 3: Bodenverbesserungsmittel sind die Stickstoff- (N), Phosphorpentoxid- (P2O5) und

Kali-(K2O) Gehalte zu deklarieren, wenn diese einen Massenanteil von 0.5% überschreiten.

- Bei PFC 3(A): Organisches Bodenverbesserungsmittel sind die elektrische Leitfähigkeit sowie

der pH-Gehalt anzugeben.

- Bei PFC 5 Hemmstoffe sind in Bezug auf die Angabe der hemmenden Stoffe spezifische An-

gaben zu machen.

Für die Schweizer PFC 100: Hofdünger und PFC 101: Recyclingdünger wurden die bestehenden Anforderungen leicht modernisiert. So ist neu der Corg-Gehalt und nicht mehr der OS-Gehalt auf der Etikette oder dem Lieferschein anzugeben. Für die Schweizer PFC 102: Zusatz zu Dünger bestehen keine spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Kennzeichnung. Für die Schweizer PFC 103:

Sonstige Dünger kann zusätzlich zu dieser Bezeichnung eine weitere, produktspezifische Bezeichnung wie z.B. «Mineraldüngerlösung» (wenn die Nährstoffgehalte an eine Subkategorie der PFC 1